FYI: indiziert, beschlagnahmt, verboten sind unterschiedliche Dinge. Verbreitungs- und Besitzverbot sind ebenfalls unterschiedlich bewertet, sowie in Verkehr/Umlauf bringen und wenn etwas eingezogen wird, ist das nochmal ein anderer Hintergrund.
Verboten sind Medien in Deutschland nur in ganz bestimmten Fällen. Eine Indizierung ist explizit kein Verbot. Eine Beschlagnahmung (nach §131 StGB) ist ebenfalls kein Verbot. Beides unterliegt bestimmten Regelungen. Ebenso sieht es bei pornographischen Werken aus.
Erfüllt ein Werk die Definition Pornographie zu sein , so ist dieses in Deutschland automatisch indiziert und muss wie indizierte Medien behandelt werden. Eine Abgabe bzw. Zugänglichmachung an Minderjährige ist verboten/untersagt. Eltern dürfen ihren Kindern dennoch Pornographie überlassen, wenn eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen ist.
Wer also mal einen Pornofilm oder ein Pornoheft konsumiert hat (es reicht offensichtlich manchmal schon die Twitch-Startseite ), kann bedenkenlos die entsprechenden Häkchen setzen.
Man könnte jetzt noch die einzelnen Listenteile des Index erörtern, nämlich A, B, C, D, E und die Sondermitteilungen zu Beschlagnahmen. Es reicht aber zu wissen, dass A und B (klassische Medien, wie z. B. Filme, Spiele, Musik, Bücher, Comics, etc.) öffentlich mitgeteilt werden, C und D (Onlineangebote, Websites, Flugblätter) jedoch nicht. Listenteil E listet Altbestand vor der Reformation des JuSchG 2003 auf.
Listeneintragungen, -streichungen und -verschiebungen lassen sich über die Bekanntmachungen des Bundesanzeigers einsehen.
Ach ja, Zensur gibt es in Deutschland nicht. Werke werden nicht zensiert, sondern schlicht auf Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben geprüft. Ein Schelm wer dabei an Zensur durch die Hintertür denkt.