Das primäre Problem ist die diffuse Wolke aus Begrifflichkeiten die in Zusammenhang mit „Werbung“ durcheinandergeschmissen werden.
Um mal etwas inhaltliche Struktur in direkten Bezug in die Sache zu bringen. Da rbtv ein Sender gemäß Rundfunkstaatsvertrag ist, lässt sich auch dieser (PDF) in dem Thema zu Rate ziehen:
I. Werbung ist jede Äußerung … entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen… gegen Entgelt zu fördern.
Werbung unterliegt besonderen Kriterien (auf die es hier nicht unbedingt einzugehen braucht). Grundsätzlich ist Werbung also erlaubt wenn: „Werbung und Teleshopping müssen als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein“, zudem, „Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots im Fernsehen müssen die Ausnahme bleiben“ (Sendungen dürfen sich nicht an Kinder richten, Unterbrechung von Filmen nur alle 30 Minuten)
- RBTV bzw. Youtube/Twitch/Waipu strahlt zwischen den Programmen und unterbrechend Werbung aus. Das ist soweit auch ganz gewöhnlich.
II. Schleichwerbung wird durch drei Kriterien definiert:
- Erwähnung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken etc.
- Die Absicht dies zu Werbezwecken zu tun
- Die Gefahr einer Irreführung der Allgemeinheit über den Zweck der Erwähnung oder Darstellung.
Schleichwerbung ist grundsätzlich verboten. Dies jedoch nachzuweisen ist nicht immer leicht. Punkt 2 ist hier die Krux. Wann liegt eine Absicht der Erwähnung zu Werbezwecken vor? Dazu muss ein zielgerichtetes Handeln vorliegen, also die klare Aussage, dass geworben wird. Weil das aber ein sehr stumpfes Schwert wäre (welcher Moderator sagt die Schleichwerbung schon als Werbung an) gibt es weitere „Indizien“ etwa wenn ein Werbevertrag vereinbart wurde, der die Einblendung verpflichtet oder wenn die Einblendung auffällig häufig und lange geschieht. Wie man merkt ist dies doch sehr frei zu interpretieren.
- Ich würde behaupten, dass auf rbtv bisher keine Schleichwerbung stattfand
III. Produktplatzierung ist die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken etc. gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Produktplatzierung ist im TV nicht erlaubt. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen. Produktplatzierung ist erlaubt in:
- Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung" (wenn es sich nicht an Kinder richtet) oder
- Die Ware oder Dienstleistung kostenlos bereitgestellt wird und von erheblichen Wert ist
Wenn Produktplatzierung angewendet wird muss auf sie hingewiesen werden (1) am Anfang und Ende einer Sendung, sowie nach der regulären Werbung, mindestens drei Sekunden lang. die redaktionelle Freiheit erhalten bleiben (2), nicht unmittelbar zum Kauf auffordern (3) und die Ware darf nicht zu stark herausgestellt werden (4).
- Dies geschieht bei RBTV in Form dieser bekannten Einblendung:
Der für diesen Thread entscheidende Punkt ist die Unterscheidung zwischen Schleichwerbung und Produktplatzierung. Als sehr grober Grundsatz kann dies wie folgt ausgedrückt werden: Schleichwerbung ist nicht gekennzeichnet. Produktplatzierung jedoch zwingend.
(Da könnte man nun weiter abgrenzen zu Produktbereitstellung bzw. Produktionshilfe, Sponsoring, Aussagen gemäß EG-Recht, UWG etc.)
Wer weiter dazu lesen will, sollte bei dieser guten Zusammenfassung beim bekannten Solmecke vorbeischauen (das ist meine Werbung ), der sich auf Youtube allgemein und nicht auf Sender gemäß Rundfunkstaatsvertrag bezieht.
https://www.wbs-law.de/medienrecht/die-abgrenzung-zwischen-unzulaessiger-schleichwerbung-und-zulaessiger-produktplazierung-bei-youtube-60645/