Haben wir verloren?
Aber Hallo!
Und wo waren deine 19 Brüder?
Noch viel cooler! War aber etwas zurückhaltend.
@anon67109168 Standen doch überall auf den Tischen
Ja
Die letzte Runde war einfach zu krass…
“Nervensäge“ wtf
Hallo,
meine Mutter hat mir eine Entschuldigung geschrieben, dass ich am Freitag das Referat aus gesundheitlichen & finanziellen Gründen nicht halten kann.
MfG
Geilgiesel
Abgeleht
Nur mit Ärztlichem Attest.
… und selbst dann nicht!
NEIN !!!
Antrag abgeleht
Los, an die Arbeit, ich muss auch noch nen kompletten Vortrag schreiben diese Woche, also ans Werk, Faulgiesel
Find aber gut, dass Marco endlich mit seinem richtigen Namen unterschreibt.
Es gibt doch keine Vorgabe wie gut es werden soll oder?
Kopier einfach die ersten 5 Zeilen und den Geschichtspart von Wikipedia und für Bilder und sehenswürdigkeiten nimmst du Tripadvisor.
Zack feddich eZ 12 Punkte Abi.
Das liegt jetzt nicht mehr in der Hand von Frau Marah diese Entschuldigung anzunehmen. Nach dreimaligen Schwänzen hat Herr Heinisch sich mit Schul- und Jugendamt in Verbindung gesetzt und eine polizeiliche Begleitung des Schulwegs erwirkt. Freitagmorgen um 16 Uhr wirst du von der Polizei abgeholt und zum Unterricht begleitet. Falls du dich trotz dieser Maßnahme weiter verweigerst, wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen deine Mutter eingeleitet.
Aus dem Hamburgischen Schulgesetz:
§ 113
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen über die Schulpflicht zuwiderhandelt oder wer vorsätzlich Kinder, Schulpflichtige, Sorgeberechtigte, Ausbildende, Arbeitgeber oder Dritte dazu veranlasst, den Bestimmungen über die Schulpflicht oder die verbindliche Teilnahme an Sprachförderung zuwiderzuhandeln. Dies gilt auch für die Schulbesuchspflicht gemäß § 28 Absatz 2 und für solche Schülerinnen und Schüler, die volljährig und nicht schulpflichtig auf Grund einer dualen Ausbildung sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 114
Straftat
(1) Wer eine Schulpflichtige oder einen Schulpflichtigen der Schulpflicht oder ein Kind der besonderen Sprachförderung nach § 28 a dauernd oder wiederholt entzieht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.
(2) Die Verfolgung tritt auf Antrag der zuständigen Behörde ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden.
Ich glaube, mittlerweile sind wir im Bereich der Straftat.
Da musste ich etwas lachen
Erinnert mich irgendwie an die Schulzeit
Oooookay, wo hast du dein Abi gemacht?