Ist das möglich? Allein wegen der Arbeitszeiten, wird es doch dann schwierig:
Vorsicht Arbeitszeitgesetz: Nebentätigkeit zählt mit
Im Übrigen muss darauf geachtet werden, dass beide Arbeitsverhältnisse nicht gemeinsam die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes überschreiten. Insbesondere die elfstündige Ruhezeit zwischen den täglichen Arbeitszeiten gemäß § 5 Abs. 1 ArbzG wird häufig durch abendliche Nebenjobs in Kneipen oder Diskotheken unterschritten. Hier hat der Hauptarbeitgeber Anspruch darauf, dass die Nebentätigkeit beschränkt wird.