Ein ganz interessantes (aber schon relativ altes) Urteil zu genau diesem Thema.
Wie immer in der Juristerei sind da natürlich die Details entscheident. Im Urteil wurde u.A. aufgeführt, dass das Bühnenbild konplett anders ist in deutschen Teil. (Was bei Movie Fights scheinbar nicht der Fall ist?).
Gleichzeitig wird betont, dass ein maßgebliches Showdoement die Art der Moderation und der Gespräche sind und so etwas grundsätzlich nicht schützenswert (im rechtlichen Sinne) ist.
Schon ne geile Chill-Ecke wo Nils da rum liegt. Ich verstehe nur dieses Schal tragen im Haus nicht.
Und Arno, wie kann man den nicht sympatisch finden?
Tolles Video.
Er ist Freier Mitarbeiter/Freelancer wie Schröck, Hauke und Tobi. Bezahlung ist eig. meist so geregelt:
Ein freier Mitarbeiter kann Arbeitnehmer, Freiberufler oder Gewerbetreibender sein. Ein Angestellter eines Unternehmens kann zugleich freier Mitarbeiter bei demselben oder einem anderen Unternehmen sein. Es gibt für die freie Mitarbeit keine festen Arbeitszeiten und keine gesetzliche Absicherung bei Krankheit oder Urlaub. In der Regel wird jedoch entweder eine Zeit hinsichtlich der zu leistenden Stunden oder hinsichtlich des abzuliefernden Ergebnisses vertraglich vereinbart. Die Verträge sind meist befristet.
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber neben dem Arbeitsentgelt noch die Lohnnebenkosten trägt, erhält der freie Mitarbeiter in Deutschland ausschließlich ein vertraglich vereinbartes Entgelt (je nach Arbeitsgebiet auch Honorar oder Gage genannt). Von diesem Entgelt muss er alle mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Kosten (Betriebsausgabenund Steuern) selbst tragen.
Freie Mitarbeiter können stundenweise oder pauschal für die Erledigung eines Auftrags bezahlt werden. Ersteres wird in der Regel durch einen Honorar- oder Dienstvertrag geregelt, letzteres durch einen Werkvertrag. In der theoretischen Reinform beinhaltet ein Dienstvertrag keinen konkreten Erfolgsnachweis, insbesondere jedoch keine Nachbesserungspflicht. Dies wird nur bei Spezialformen des Dienstvertrages, etwa Arbeitsverträgen oder Dienstverträgen bei Geschäftsführern, umgesetzt. Bei Verträgen mit freien Dienstleistern wird im Regelfall auch bei Abrechnungen nach Aufwand erst bei Erreichen bestimmter Zwischenziele oder Abnahmen per Unterschrift gezahlt bzw. der in Rechnung stellbare Aufwand vorher abgezeichnet, ähnlich wie meist bei Handwerkern. Diese, oft unbewusste, Mischung zwischen Dienst- und Werkvertrag, stellt damit eine der häufigsten Abrechnungsformen dar.
Schöne Idee mit der Frage „Was macht ihr 5 Minuten vor der Sendung?“.
Aber wenn da jeder nur Quatsch drauf antwortet kommt dabei leider nicht wirklich Einblick in den Arbeitsablauf der Bohnen bei rum. Nice Try, but try again pls.