Der Spam-Thread IV - Dumme GIFs und ständig dicht, hier spammt nur die Unterschicht!

Ja, enttäuschend.

Über 16 reicht :man_shrugging:

Minderjährig? :kappa:

14 mit Einwilligung der Eltern.

Oi Oi

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Aber dich können nicht mehr die Eltern ohne EInwilligung des Kindes anzeigen. Ich weiß aber nicht mehr, ob es da noch ne Schranke gab :thinking:

Zumindest in D bist du ab 16 relativ safe, sofern so du sie nicht anpisst bis sie 18 ist und sie dich von sich aus anzeigt.
Wobei, das ist wohl in jedem Alter egal. :thinking:

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Du meinst, dass die wahrscheinlich erste Beziehung 2 Jahre ohne Stress geht :thinking:

Doch, wenn fehlende Fähigkeiten zur sexuellen Selbstbestimmung festehen.

Nicht wenn du älter als 21 bist, glaube ich.

Sowas wie lange Arme? :confused:

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Danke für diesen Lachflash. :smiley:

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Ich geh mal ins Bett, nachtens~

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Bei Jugendlichen zwischen 16 und 18 geht der Gesetzgeber dagegen grundsätzlich davon aus, dass sie eigenverantwortlich über sexuelle Kontakte entscheiden können. Deshalb sind sexuelle Handlungen nur strafbar, wenn der Täter sie “unter Ausnutzung einer Zwangslage” verübt. Dies kann dem Standardkommentar zum Strafgesetzbuch zufolge etwa die Notsituation eines Drogenabhängigen sein; nicht hingegen das “zwingende” Bedürfnis, eine Wahl zum Topmodel zu gewinnen.

Gerne… schätze ich :sweat_smile:

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Das Vieh ist doch tot.

Nein, das ist glaube ich eine Handzucht der Magpie flüsterin :smiley:

Über die Vorschriften des § 182 StGB Abs. 1 und 2 (Zwangslage, Entgelt) bezüglich des Schutzalters 18 Jahre hinaus, die auch für unter 16-jährige Opfer gelten, können sexuelle Handlungen von Erwachsenen, die über 21 Jahre alt sind, mit 14- und 15-jährigen Jugendlichen nach § 182 Abs. 3 StGB bestraft werden, falls ein gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen Strafantrag stellt und im Strafverfahren das Gericht feststellt, dass der Erwachsene eine – etwa mit Hilfe eines Sachverständigen – festzustellende „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ des Jugendlichen ausgenutzt hat. Der Bundesgerichtshof hat 1996 festgestellt, dass der bloße Hinweis auf das Alter der 14- oder 15-jährigen Person für eine Verurteilung des erwachsenen Beschuldigten nicht ausreicht. Die individuelle Fähigkeit oder Unfähigkeit des Jugendlichen zu sexueller Selbstbestimmung und gegebenenfalls das Ausnutzen letzterer durch den Täter muss vielmehr in jedem Einzelfall überprüft werden.[3] Auch aus der sexuellen Unerfahrenheit der jugendlichen Person kann das Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht abgeleitet werden.

Die Viecher sind intelligent, dass es gruselig ist.

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Deswegen mag ich sie so :smiley: