Das werden sie insb. dann, wenn sie kostenlos von anderen nehmen und weiterverkaufen dürfen
Das stimmt, dass man nicht beides in ein Topf werfen sollte, da es bei der Urheberrechtsreform und Anti Terror Verordnung Überschneidungen gibt, werden sie wohl auch so häufig zusammen in Verbindung gebracht, obwohl sie unterschiedliche Ziele haben. Ich schätze das liegt daran, dass bei beiden ein Uploadfilter zum Einsatz kommen soll. Bei der Demo in Berlin, wurde auch die Meinungsfreiheit in einer Rede angesprochen und die Gefahr, dass die Filterung mit der Anti Terror Verordnung ausgeweitet werden könnte. Ich hätte das gestern vielleicht nach der Demo genauer schreiben sollen, als ich meine Meinung dazu abgegeben habe. Ich sehe ebenfalls ein viel größeres Problem bei der Anti Terror Verordnung und eine größere Gefahr für die Meinungsfreiheit, als bei Artikel 13.
Schade wie gesagt, dass bei der gestrigen Demo vieles durch die Partystimmung einfach untergegangen ist. Es gab ein paar gute Redner, die viele wichtige Punkte angesprochen und nicht nur irgendwelche Parolen ins Mikro geschrien haben.
Das Thema „Remix, Covern, Samplen,“ etc. ist eigentlich nicht relevant für die aktuelle Diskussion, da am eigentlichen Urheberrecht in diesem Bereich durch die neue Richtlinie keine Änderungen vorgenommen werden, sondern lediglich geltendes Recht effektiver durchgesetzt werden soll.
Inwiefern? Die Terrordatei wäre ja nichts anderes, als eine staatlich gepflegte Datenbank, indem staatliche Stellen die Hashwerte von verbotenen Material sammeln und dann den Anbietern zur Verfügung stellen, damit diese das Material auf ihren Seiten effizient löschen können.
Da es sich um eine staatliche Datei handelt, hast du sogar die Möglichkeit, gegen die Inklusion von einzelnen Inhalten zu klagen und so eine richterliche Kontrolle, die bei privaten Dateien oder KIs, wie sie teilweise heute schon von Facebook und YouTube verwendet werden nicht gegeben ist.
Die Demos sind ein Thema für sich. Da wird gefordert, dass man die eigenen Merch-Shirts kauft um einheitlich aufzutreten (keine wirklich neue Idee, gabs schon in den 20ern), es werden Musikvideo produziert und Erwartungen geweckt, die mit der Größe der Demos nicht wirklich gerechtfertigt werden können.
nur killst du damit eben Musik.
Ich meine wie zb Axxis of awesome in ihrem 4 Chord song gezeigt haben, gibt es einfach sehr viel in der Musik das ähnlich ist.
die gleichen 4,5,6, noten in Folge, teilweise eben höher oder tiefer, anders gepitcht, anders angeschlagen etc gibt es immer wieder in der Musik.
Und wie schon Musikanwälte gesagt haben, dass wenn man nicht mal mehr Samplen darf dann fangen die Majors einfach an, per Computer quasi alles an Kombinationen an Noten per Algorithmus abzuarbeiten, einmal als 100 jahre lange Datei hochzuladen und dann dürfte keiner mehr neue Musik machen?
Am Urheberrecht selbst ändert sich doch nix? Abgesehen von der Linksteuer? Dann müsste Musik ja jetzt scho Tod sein?
Wie hat Musik überlebt als es noch kein YouTube und Internet gab?
naja, wenn die Filter noch strenger und restriktiver werden, so dass zb ein neues Discovery (Daftpunks legendäres Album) nicht mehr möglich wäre weil stark veränderte 2-3sekunden Samples aus anderen Songs verwendet werden, wäre das schon ein Problem.
Nein. Da das Urheberrecht nicht verändert wird. Entweder es ist jetzt schon erlaubt oder eben nicht.
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Es gibt keinen Anlass zur Vermutung, dass der Filter strenger und restriktiver wird. Sobald er die Anforderungen des Gesetzes erfüllt ist es sogar im Interesse der jeweiligen Plattform ihn so sanft wie möglich zu gestalten, da sie ab diesem Punkt sicher sein können, nicht für Urheberrechtsverletzungen haften zu müssen.
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Es ändert sich an der aktuellen Rechtslage nichts. Das von dir angesprochene Album verletzt aktuell nicht das Urheberrecht und wird es auch nach der Richtlinie nicht verletzten.
Nö, so funktioniert das Urheberrecht nicht.
Genau das bemängeln ja einige Kritiker, die sie sich von einer EU-Urheberrechts-Reform (die es so schnell wohl erstmal nicht noch einmal geben wird) eben auch Anpassungen in diese Richtung erwartet hätten. Der kreative Prozess und die Verfügbarkeit von Werken haben sich in den letzten 20 Jahren bei einigen Künstlern (und einigen inzwischen entstandenen neuen Richtungen der Kunst) enorm verändert, weswegen man denke ich durchaus auch darüber reden kann, die Schranken des Urheberrechts zu erweitern.
Da die Richtlinie an dieser Stelle eben keine klaren Anforderungen macht sondern Verhältnismäßigkeit fordert, kann sich ein Platformbetreiber hier nicht darauf verlassen, dass seine Bemühungen bei einer drohenden gerichtlichen Auseinandersetzung als ausreichend bewertet werden. Es gibt meiner Meinung nach deswegen durchaus Anlass zur Vermutung, dass Platformbetreiber dann lieber restriktiver filtern werden, um der Haftung zu entgehen. Warum es gerade in so schwierigen Fällen wie Parodien oder Reviews zu Overblocking kommen könnte, habe ich hier beschrieben:
Artikel 13, Punkt 9 führt einen Prozess ein, durch den die Anforderungen an die Mechanismen aus Artikel 4 definiert werden.
In Artikel 13 Abs. 8 wird nur konkretisiert, was passiert, wenn bereits eine Sperrung (durch z.B. einen Filter) erfolgt ist. Für die Overblocking-Problematik ist es an dieser Stelle schon zu spät. Deine Aussage bezog sich ja auf das Filtern an sich und nicht auf die Beschwerdemöglichkeiten dagegen.
[Edit: @anon57107121 hatte Abs. 9 gemeint]
Ich glaube wir sprechen unterschiedliche Texte, ich meine
As of (date of entry into force of this Directive) the Commission in cooperation with the
Member States shall organise stakeholder dialogues to discuss best practices for the
cooperation between the online content sharing service providers and rightholders. The
Commission shall, in consultation with online content sharing service providers, rightholders,
users associations and other relevant stakeholders and taking into account the results of the
stakeholder dialogues, issue guidance on the application of Article 13 in particular regarding
cooperation referred to in paragraph 4. When discussing the best practices, special account
shall be taken, among others, of the need to balance the fundamental rights and the use of
exceptions and limitations. For the purpose of this stakeholders dialogue, users associations
shall have access to adequate information from online content sharing service providers on the
functioning of their practices with regard to paragraph 4.
Du hast Recht, das erklärt das Missverständnis. Ich verwende den Text von Julia Reda. (Interessehalber: Welche Version verwendest Du?)
Den offiziellen von der EU veröffentlichten. Hatte mich aber vertan, ist inzwischen Punkt 9
https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6637-2019-INIT/en/pdf
Alles klar.
Man wird abwarten müssen, in welche Richtung sich die “stakeholder dialogues” entwickeln. Es ist deswegen wichtig, auf die drohenden Probleme wie Overblocking hinzuweisen, damit das hoffentlich in der Entscheidung der EU-Kommission berücksichtigt wird. Für eine Diskussion und Bewertung der Richtlinie ist es natürlich blöd, dass ein so entscheidender Punkt noch nicht entschieden ist. Man sollte hier nicht unbedingt vom Best-Case-Szenario ausgehen, weil es auch viele Stakeholder gibt, die kein Problem mit Overblocking hätten, ganz im Gegenteil.
Auf Probleme sollte man immer hinweisen, da hast du Recht. Allerdings muss man dann auch erwähnen, dass die Richtlinie genau dieses Problem adressiert und der Komission die Aufgabe gibt, mit einer entsprechenden Guidance genau diesem Problem zu begegnen. Viele Kritiker gehen aber nicht auf diese Details ein, sondern behaupten, dass es zum Overblocking kommen muss, weil den Plattformen ansonsten Rechtssicherheit fehlen würde - dabei ist es genau diese Rechtssicherheit, die Artikel 13 ihnen in letzter Konsequenz gibt.
Dass durch die Guidance der Kommission am Ende wirklich Rechtssicherheit in allen Punkten besteht, ist aber auch eher hypothetisch. Die primäre Aufgabe dieser Stakeholder-Gespräche ist es, die Kooperation zwischen Platformen und Rechteinhabern zu klären. Selbst wenn die anderen Punkte angesprochen werden, so ist die Frage der Haftung in letzter Konsequenz immernoch eine Frage der Verhältnismäßigkeit von unter anderem der Filterung. Eben weil diese Frage nach Abs. 4a von so vielen Parametern abhängt, wie dem Typ, der Zielgruppe und der Größe der Platform. Das kann die Kommission gar nicht für alle Platformen so genau regeln, dass am Ende tatsächlich Rechtssicherheit besteht.
Und die Overblocking-Problematik ist meiner Meinung nach ein intrinsisches Problem der Filterung (egal ob menschlich oder maschinell), eben weil nicht so einfach zwischen erlaubten und unerlaubten Nutzungen unterschieden werden kann.
Es spricht nicht für die Richtlinie, wenn entscheidende Punkte in Zukunft zur Zufriedenheit mancher Beteiligter geklärt werden könnten. Solche Stakeholder-Dialoge hätten doch vor einer Abstimmung stattfinden sollen.
Natürlich kann sie das. In anderen Rechtsfragen werden auch Richtlinien (im Sinne von Guidance, nicht Directive) erlassen, die Anforderungen gestaffelt nach Größe von Unternehmen spezifizieren.
Overblocking bezieht sich auf einen starken bias bei der Spezifikation der Filterparameter, der dazu führt das eine sehr hohe Zahl von false-positives in Kauf genommen wird, weil die Kosten eines false-negatives unproportional höher sind.
Und es ist genau dieses Problem, dass durch Artikel 13, im Gegensatz zu einer generellen Haftung, gelöst wird, da in den Konsultationen die zur “Zertifizierung” der Filter führen soll “fundamental rights” und “the use of exceptions and limitations” ausdrücklich eine wichtige Rolle spielen (special account).
Nein. Es benötigt eine verabschiedete Richtlinie, damit alle Stakeholder an solchen Gesprächen in good faith teilnehmen, wie man an der aktuellen Lobbyarbeit von YouTube sehr gut erkennen kann.
sehr wichtig: du verwendest:
“https://juliareda.eu/wp-content/uploads/2019/02/Art_13_unofficial.pdf”
es wurde aber mittlerweile auch dies veröffentlicht:
“https://juliareda.eu/wp-content/uploads/2019/02/Copyright_Final_compromise.pdf”
Hier stimmt der Text mit @anon57107121 überein.
wie man aus dem Link schon lesen kann sollte man sich auf den final compromise berufen.
Doch es spricht sogar sehr stark für die Richtlinie, denn es ist ja kein Gesetz, sondern eine Richtlinie. Gesetze werden von den Staaten noch erlassen, daher kann man gar keinen Dialog vorher führen. Denn man wüsste dabei ja gar nicht wie die Gesetze aussehen sollen.
Die Texte sind inhaltlich so weit ich weiß identisch. @anon57107121 hatte sich nur beim Zitieren vertan. Du hast natürlich Recht, dass man im Zweifel den offiiziellen Text verwenden sollte.
Man kann einen solchen Dialog vorher führen, denn dann hätte man die Chance, dass die Mitgliedsstaaten die Ergebnisse aus dem Dialog auch in ihre nationale Gesetzgebung mit einfließen lassen. Das ist ja hoffe ich auch geplant.
Ich stimme Dir zu, dass solche Gespräche auch nach einer verabschiedeten Richtlinie noch sinnvoll sind. Diese Gespräche werden aber sicher genauso von Lobbyarbeit geprägt sein, das ist ja auch der Zweck dieser Gespräche, die Interessen der Beteiligten einzubringen. Die Lobbyarbeit der Rechteinhaber wird da sicher nicht zu kurz kommen.
Die Größe der Unternehmen ist nur eine Dimension unter vielen, die bei der Frage der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden muss. Ich bezweifle gar nicht, dass es für die großen Platformen hier am Ende Rechtssicherheit geben wird. Die Frage der Verhältnismäßigkeit kann auch nicht statisch beantwortet werden, weil sie sich auch am Stand der Technik messen soll. Das ist wieder eine neue Variable.
Wir sind uns ja noch nicht mal einig darüber, welche Platformen alles betroffen sein werden.