In Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 heißt es:
Member States shall not impose a general obligation on providers, when providing the services covered by Articles 12, 13 and 14, to monitor the information which they transmit or store, nor a general obligation actively to seek facts or circumstances indicating illegal activity.
Jetzt behauptest Du, Artikel 13 wäre eine gesetzliche Ermächtigung, die das dennoch erlauben würde. Das stimmt allerdings nicht, denn Artikel 13 Abs. 7 widerspricht dem explizit:
The application of the provisions in this article shall not lead to any general monitoring obligation as defined in Article 15 of Directive 2000/31/EC.
Du hast Recht, hier habe ich mich geirrt. Das Konstrukt, mit dem Artikel 13 und Richtlinie 2000/31 unter einen Hut gebracht werden ist deutlich expliziter, indem auf die Tatsache, dass öffentlich gemacht wird rekurriert wird.
Recital 38a macht deutlich, dass die Daten, die unter Artikel 13 fallen nicht mehr unter Artikel 14 der Richtlinie 2000/31 fallen, da sie keine direkte Kommunikation darstellen, sondern eine Veröffentlichung.
When online content sharing service providers are liable for acts of communication to the
public or making available to the public under the conditions established under this
Directive, Article 14(1) of Directive 2000/31/EC should not apply to the liability arising
from Article 13 of this Directive. This should not affect the application of Article 14(1) of
Directive 2000/31/EC to these service providers for purposes falling outside the scope of
this Directive.
Dadurch fallen diese eng umrissenen Fälle nicht unter Artikel 15, 2000/31. Artikel 13 Abs. 7 stellt dann nur noch einmal klar, dass für alle anderen Fälle auf diesen Plattformen, ein Beispiel wären YouTube Videos die als „privat“ markiert sind und damit nicht öffentlich sind, keine Überprüfung erforderlich ist.
Als Fazit bleibt also stehen, dass die neue Richtlinie vom Urteil des EuGH nicht betroffen wäre, da sie neues Europarecht schaft. Alles andere wäre auch ziemlich absurd
Eine ehemalige isländische Parlamentarierin hat hier mal aufbereitet, wie oft Presse-Verlage in der Geschichte schon wegen neuer Technologien (wie Telegramme, Radio, TV und halt jetzt Internet) Urheberrecht auf Nachrichten gefordert haben.
Dort steht nur, dass speziell der Haftungsausschluss aus Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 nicht mehr gilt.
Das ist so nicht schlüssig. Die Plattform betreibt weiterhin die unter Artikel 14 2000/31 beschriebene Tätigkeit des Hostings, weswegen Artikel 15 2000/31 weiterhin gilt.
So viele Kommentare von Rosa und Tojan, zwischendrin fmalik.
Ich schiebe mich einfach mal dazwischen, weil das ist ja Wahnsinn was ihr tippt und was für eine Geduld Tojan hat, Hut ab!
Liebe MrsRosa, wenn ihr mit eurem Wissen einen solchen Entwurf auf den Lehrer-Schreibtisch bekämt, was würdet ihr für eine Note geben?
Für mich wäre das ein klares “Mangelhaft” = 5.
Gute Grundidee, aber an der Realität vorbei.
Ich verlange von Politikern ein besseres Ergebnis, noch nicht einmal eine “4” als ausreichend. Gerade Europaweit. Das sind EU-Politiker, die geben eine Richtlinie in die einzelnen Länder, damit sie in deren Grenzen Gesetze formen.
Deutschland ist durch das Grundgesetz sogar am wenigsten bedroht, aber das ist ja die EU!
Was wird in Italien, Polen, Ungarn passieren? Oder in Frankreich?
Für ein 80+'seitiges Dokument wird über 3 Wochen gebraucht zur Übersetzung? Viele Politiker sind auch alt, die brauchen eine deutsche Fassung oder sind aus der Demokratie ausgeschlossen.
Ich bin 45 Jahre alt und ich finde das unfair. Ein Gesetzesentwurf muss nicht erst nach fast 3 Wochen vorliegen. Dafür sollten die Steuern reichen.
Nur Artikel 13? Eine 3, primär weil die Ausnahmen in Artikel 4a nicht großzügiger ausgefallen sind. Grundsätzlich finde ich den Artikel gut durchdacht, da er das Ziel, die heutige freiwillige Kooperation der Plattformen mit den Rechteinhabern, die aufgrund der ungleichen Machtposition stark zum Vorteil der Plattformen verläuft, gesetzlich zu kodifizieren und dabei auch den Kreativen auf den Plattformen Rechte zu geben voll umsetzt. Höhere Ansprüche an eine Richtlinie, auf die sich 28 (bald 27) Mitgliedsstaaten einigen müssen halte ich für unrealistisch.
Ich verstehe auch nicht, wieso das Grundgesetz oder die Meinungsfreiheit elementar bedroht sein soll. Es mag Einzelfälle geben, in denen Videos bis zur weiteren Klärung temporär gesperrt werden, aber die Tatsache, dass keine Filterung gesetzlich vorgeschrieben ist (ohne jeden Mechanismus muss die Plattform halt haften) und in jedem Fall die Überprüfung nicht durch staatliche Stellen sondern die privaten Betreiber jeder Plattform durchgeführt wird, lässt mich an der Stelle ruhig schlafen.
Ich gehe davon aus, dass jeder EU Politiker des Englischen mächtig ist, insbesondere was das Lesen und Hören angeht. Ob sie dann einen sehr deutlichen Akzent haben ist irrelevant, aber ohne jede Englischkenntnisse wären sie nicht in der Lage im EP zu arbeiten.
Das eine rechtssichere Übersetzung in alle Amtssprachen der EU eines langen Dokuments einige Zeit in Anspruch nimmt sollte dabei niemanden verwundern.
Das sehe ich etwas anders. Die aktuelle Richtlinie bezieht sich auf den Akt der Veröffentlichung („making available to the public“) während sich 2000/31 auf das Hosting alleine bezieht („consists of the storage of information“). Hier klärt der Gesetzgeber also die Frage, ob YouTube als reiner Hosting-Provider zu sehen ist oder ob die Aktivitäten über das reine Hosting hinaus gehen. Eine Frage die aktuell auch beim EuGH anhängig ist. Wie ich bereits ausgeführt habe, gäbe es für den Host YouTube auch keine „general monitoring obligation“ sondern erst dann, wenn es zum Broadcaster YouTube wird, muss sichergestellt sein, dass nicht gegen das Urheberrecht registrierter Werke verstoßen wird.
Das liegt daran, dass die Richtlinie 2000/31 nicht speziell urheberrechtliche Fragen regelt sondern allgemeine Fragen, die von Webseiten zu beachten sind. Die Richtlinie 2000/31 ist damit orthogonal zur geplanten Urheberrechts-Richtlinie und beide gelten gemeinsam.
Die Urheberrechts-Richtlinie bezieht sich nicht nur auf den Akt der Veröffentlichung, sondern regelt hier nur die urheberrechtlich relevante Frage, ob die Plattform selbst auch für die Inhalte haften kann. Dadurch, dass man sagt, dass die Plattform selbst eine urheberrechtlich relevante Veröffentlichung vornimmt, beantwortet man diese Frage erstmal mit „ja“. Deswegen der Verweis auf Artikel 14 Abs. 1 2000/31 und die Klarstellung, dass diese Nicht-Haftung dann nicht mehr gilt.
Das heißt aber nicht, dass YoutTube jetzt kein Hosting-Provider mehr wäre. Eine dahingehende Auslegung nimmt Artikel 13 auch garnicht vor, weil es nur um einen speziellen Teil von Plattformen geht, nämlich um urheberrechtliche Fragen. Die Definition von „Hosting“ in Artikel 14 2000/31 trifft natürlich weiterhin auf Plattformen wie YouTube zu, so wie die Definition auch die letzten 15 Jahre auf YouTube zugetroffen hat.
Das ist doch unerheblich, da auch ein „Broadcaster YouTube“ von der Definition des „Hostings“ betroffen war und ist.
Musste eben an zwei Texte denken, die ich vor Jahren mal gelesen hab und die man sich ruhig mal zu Gemüte führen kann.
Einmal Mashup von Dirk von Gehlen.
Hier beschäftigt er sich mit der Kopie und der Remix und Zitatekultur.
Leider find ich den Text recht oberflächlich und simpel, aber durchaus mal lesenswert.
Etwas weiter vom Thema weg, aber auch Byung Chul Han setzt sich mit der Kopie bzw dem “Fake” auseinander und dekonstruiert in Shanzai den Begriff des Originals.
Ich interpretiere es so, dass der “Broadcaster YouTube” weitere Dienste anbietet, eben jenes Broadcasting, dass über das Hosting hinausgeht. Diese Frage ist wie bereits geschrieben noch nicht höchstrichterlich geklärt und wird daher von der Richtlinie für den Bereich des Urheberrechts endgültig geklärt und damit sind die Anforderungen aus Artikel 13 mit der Richtlinie 2000/31 vereinbar.
Endgültig wird die Frage vermutlich erst der EuGH klären, da ich fest davon ausgehe, dass, sollte die Richtlinie beschlossen werden, dagegen geklagt wird.
Insgesamt halte ich es aber für absurd zu behaupten, dass “konservative bei ihrer kruden gesetzgebung höchstrichterliche entscheidungen systematisch missachten.”
Dass Dienste die Sachen, die sie hosten, regelmäßig auch für Dritte zum Abruf bereitstellen, ist doch überhaupt nichts neues. Oder worauf willst du mit der Unterscheidung zwischen „Hoster“ und „Broadcaster“ hinaus? Auch „Broadcaster“ sind bisher von der Richtlinie 2000/31 betroffen.
Du vermischt hier glaube ich verschiedene Dinge. Dem EuGH wurde die Frage zur Klärung vorgelegt, ob Plattformen unter bestimmten Umständen selbst Urheberrechtsverletzungen begehen. Hier geht es hauptsächlich ums Urheberrecht. Bei der Richtlinie 2000/31 geht es um die Plattformen im Allgemeinen. Dass die Plattformen technisch gesehen Hosten, ist doch unstrittig.
Edit: Artikel 13 regelt nicht, dass die Plattformen nicht von Artikel 15 2000/31 betroffen sind. Das müsstest Du genauer erklären, inwiefern die Richtlinien vereinbar wären.
Sowas habe ich überhaupt nicht behauptet, deswegen ist es irreführend, das als Fazit unter die Antwort an mich zu schreiben.
Das ist nicht korrekt, da genau diese Frage dem EuGH vorgelegt wurde
Nimmt der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn [Beschreibung der Tätigkeit von YouTube, habe ich mal weg gekürzt]
Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:
Fällt die Tätigkeit des Betreibers einer Internetvideoplattform unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG?
Die Vorlage macht sehr deutlich, dass für den BGH die Klarstellung aus Artikel 13, Absatz 1 ausreicht, um für diese Handlung die Wirksamkeit der Richtlinie 2000/31 Absatz 14/15 auf diese Handlung auszuschließen. Wie ich weiter oben bereits ausgeführt habe, würde eine Entscheidung des EuGH gegen YouTube an dieser Stelle du deutlich größeren Einschnitten führen, als Artikel 13.
An welcher Stelle ist das deutlich? Artikel 13 beantwortet die erste Frage mit ja, wodurch die zweite Frage wegfällt. Zur zweiten Frage nimmt Artikel 13 nur insofern Stellung, als dass Artikel 13 die Haftungsfrage von Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 präzisiert. Daraus folgt nicht direkt, dass Artikel 15 der Richtlinie 2000/31 nicht auf solche Plattformen zutrifft, weil Artikel 15 völlig unabhängig davon gilt, ob die Plattformen haften. Das müsstest Du präzisieren.
Wieso sollte folgende Definition des Hostings nicht (mehr) auf YouTube zutreffen, obwohl die ständige Rechtsprechung das seit Jahren auf solche Plattformen anwendet? Artikel 13 ändert das auch nicht, sondern regelt, wann Plattformen für Urheberrechtsverletzungen haften.
Where an information society service is provided that consists of the storage of information provided by a recipient of the service […]
Sollte Frage 1 mit bejaht werden, ist die Frage der Haftung geklärt - die Plattform muss haften. Nur deswegen fallen in dem Fall alle anderen Fragen der Vorlage weg.
Wenn die Plattform haftet impliziert es eine “monitoring obligation”, da sie für alle Schäden, die anfallen verantwortlich ist.
2000/31 Artikel 15 dient in diesem Zusammenhang dazu, andere “monitoring obligation”, die ein national Staat ersatzweise einführen könnte auszuschließen.
Der Service den YouTube anbietet geht über das Speichern von Informationen hinaus (Monetarisierung, Promotion, Ordnung) und aus diesen zusätzlichen Tätigkeiten wird eine stärkere Verantwortung abgeleitet. Es erscheint doch nur logisch, dass YouTube rechtlich nicht so behandelt wird, wie ein Web-Hoster.
Deswegen wird ja auch kritisiert, dass mit Artikel 13 eine solche „general monitoring obligation“ de facto eingeführt wird, obwohl sowohl Artikel 13 Abs. 7 das eigentlich ausschließt als auch Artikel 15 der Richtlinie 2000/31 (ECD) damit kollidiert.
Dein Argument, dass YouTube weitere Tätigkeiten vornimmt, ändert nichts daran, dass YouTube im Kern trotzdem weiterhin die Tätigkeit des Hostens nach Artikel 14 ECD vornimmt. In Artikel 13 Abs. 3 steht nicht, dass solche Plattformen grundsätzlich nicht mehr unter die Definition des Artikel 14 ECD fallen. Stattdessen steht dort sogar, dass für Fragen außerhalb des Urheberrechts Artikel 14 ECD weiterhin auf solche Plattformen angewendet werden kann. Allein für Urheberrechtsfragen gilt die Haftung von Artikel 14 ECD nicht mehr, aber die Plattformen fallen weiterhin unter die Definition von Artikel 14 ECD, weil sich hier nichts ändert.
In Artikel 1 Abs. 2 der geplanten Urheberrechtsrichtlinie steht explizit, dass es keine Auswirkungen auf die ECD geben soll. Wie können dann plötzlich Plattformen, die bisher von Artikel 15 ECD betroffen waren, nun nicht mehr betroffen sein, obwohl die Urheberrechtsrichtlinie in dem Punkt gar nichts ändert?