ich habe eine allgemeine Frage, zum Thema Let’s Plays.
Viele Let’s Player nutzen ja Emulatoren für ihre Let’s Plays auf YouTube und nehen die Bildschirme auf.
Beispielsweiße DS Spiele, Pokemon Let’s Plays, etc.
Wie ihr wisst, benötigen die Emulatoren auch Roms.
Dürfen nun Lets Player auf YouTube Emulatoren benutzen? Ist das eigentlich erlaubt?
Oder ist es an sich illegal und YouTube (sowie die Hersteller der Spiele) intressiert es nicht, da die Let’s Player gleichzeitig Werbung für die Spiele machen?
Aus einigen Quellen habe ich mir sagen lassen, dass man Emulatoren nutzen darf, wenn man das Spiel orginal hat!
Ich kann aber diese Aussage keinen Glauben schenken!
Grundsätzlich ist eine Rom eine illegale Kopie. Dabei ist es dann völlig irrelevant ob du das Ding im Original auch noch besitzt oder nicht.
Ist ähnlich wie bei Musik, an sich darfst du deine gekaufte CD auch nicht fürs Auto brennen um die originale nicht zu verkratzen.
Bei den größeren youtubern gehe ich davon aus, dass diese entsprechende Technik nutzen un die Bilder vom 3ds abzugreifen und nicht auf Emulatoren zurückgreifen. Bei den kleineren wird es viele aufgrund ihrer geringen Reichweite nicht erwischen - vor allem muss man ja erstmal nachweisen, dass die Bilder von nicht zulässigen Roms stammen.
Wenn du ein Spiel gekauft hast, darfst du das auch kopieren, solange du dabei keinen Kopierschutz umgehst. Ob nun das erstellen einer ROM ein solches Umgehen eines Kopierschutzes darstellt, ist soweit ich weiß bis heut gar nicht geklärt. Illegal ist halt das benutzen von ROMs, die andere erstellt haben. Emulatorennutzung an sich ist rechtlich unbedenklich.
Eine gekaufte CD darfste übrigens auch fürs Auto brennen, wenn du das Original nicht zerkratzen willst
Ich weiß nicht, ob es an sich rechtlich unbedenklich ist!
Meines Wissens nach, ist die Emulatorennutzung an sich ist nicht illegal. Was ich denke ist, dass die Nutzung der ROMs illegal wäre!
Daher frage ich mich, wie die Let’s Player das machen und auch (teilweiße) Geld damit verdienen!
@simmscmi
Danke für dein Beitrag. Dieses Gesetzesurteil kannte ich nicht! Aber demnach, kann man tatsächlich eine Kopie machen.
Jedoch für den PRIVATgebrauch.
Jetzt stellt sich (wieder) meine Frage: Ist die Nutzung diese ROMs für YouTube rechtlich legal?
Sollte ein YouTuber Geld mit diesen Video verdienen, zählt es auch als PRIVATgebrauch? (ich glaube nämlich nicht)
Durch meine frühere Recherchen bin ich aber auch auf diesen Video von Kanzlei WBS gestoßen!
ab Minute: 0:25 handelt es sich um die Nutzung von ROM-Datein. Nach diesem Video, ist das herunterladen von ROM-Datein illegal, wenn ein Kopierschutz vorhanden ist
Man darf legal eine Kopie machen, solange kein Kopierschutz umgangen wird - da die Verwendung von Cardridges aber offensichtlich ein Kopierschutz ist, den man mit spezieller Hardware umgehen muss wenn man sie selber ausließt, ist es offensichtlich illegal Roms zu verwenden.
Die Frage ist natürlich immer, wie der Rechteinhaber die Situation bewertet, denn wo kein Kläger da kein Richter.
Wenn der Youtuber damit Geld verdient, ist es nicht mehr Privat, da er ein Kleingewerbe angeben muss. Dieses muss man bereits dann tun, wenn du bei Twitch einen Subbutton hast. Strange aber ja…^^
Man muss da grundsätzlich zwischen (erlaubter) Privatkopie und Kopie zur kommerziellen Verwendung unterscheiden. Für rein private Verwendung bleibt das Umgehen eines Kopierschutzes straflos, siehe § 108b UrhG und Wikipedia. Damit hast du zwar formal recht was die Legalität angeht, aber Konsequenzen hat man davon nicht zu befürchten, wenn man nur für sich privat eine Kopie anfertigt. Bei kommerzieller Verwendung sieht das dann schon anders aus, aber da ist der Kopierschutzaspekt ja sowieso schon das nachgelagerte Problem
Hast du da mal eine alternative vertrauenswürdige Quelle, welche diese These (Cartridge = wirksamer (!) Kopierschutz) stützt?
Das „speziell“ kommt sehr auf den Betrachtungswinkel an; aus meiner Sicht ist da nichts Spezielles beim Einlesen einer Cartridge aus den 80ern dabei, das sind ganz normale Adress- und Datenbusleitungen einer CPU, die da zum Einsatz kommen. Die Dinger sind eigentlich nur Speichererweiterungen… Wäre interessant, was da ein neutraler Jurist dazu sagt
Wikipedia ist nun keine besonders gute Quelle für rechtliche Fragen, vor allem wenn solche Zeilen darin stehen. Ohne zu wissen wer hier wie und vor allem welches Urteil (nicht einmal das entsprechende Urteil ist angegeben) auslegt ist dies nichts worauf man sich berufen kann.
Hinzu kommt, dass dies lediglich für den engen privaten gebrauch, für das enge private Umfeld angegeben ist. Verbreitung über das Internet, egal ob privat oder nicht, dürfte da definitiv nicht dazu zählen. Und auch durch das bereitstellen als Video oder Stream machst du diesen Inhalt zugänglich.
Du kannst ja auch die entsprechenden Gesetzestexte selbst durchlesen, oder nach anderen Quellen googlen - da finden sich auf Anhieb genug Hinweise, dass man zumindest eine Kopie für den reinen privaten Gebrauch anfertigen darf. Mehr wollte ich auch nicht sagen - den Aspekt “YouTube” habe ich explizit ausgelassen, weil du in deinem Post, auf den ich mich bezog, von “Grundsätzlich ist eine Rom eine illegalge Kopie” gesprochen hast - und das ist so eben nicht der Fall.
Meines Wissens, wie sc hon gesagt wurde, nur wenn kein Schutzmechanismus umgangen wird (zb. Youtube Convertoren werden nach Rsp als Umgehung gewertet). Privatkopien sind erlaubt, die Weitergabe kann sich allerdings problematisch erweisen. Ein geliehenes Medium zu kopieren ist erlaubt, wenn man nicht alles kopiert, sondern wesentliche Teile auslässt.
Auf jeden Fall unerlaubt ist das zur Verfügung stellen in der Öffentlichkeit. Bin aber noch nicht so ganz in dieser Materie drinnen also alles ohne Gewähr (+ spreche für österr. Recht, da sich das mit dem dt. aber sowiso zu großen Teilen deckt, denke ich das im Grundlegenden das selbe gilt ;))
Kenn mich im DE Recht nicht aus. Allerdings kann man wohl von einer konkludenten Einwilligung des Rechteinhabers ausgehen, wenn YT mit grosser Reichweite regelmässig streamen.
Es heißt „konkludentes Handeln“, und wie’s schon im Begriff steckt: es setzt ein Handeln voraus.
Wird ja schon durch ein wenig Nachdenken klar: nur weil jemand nicht auf eine Verletzung reagiert, heißt das ja noch nicht, dass er damit einverstanden ist - vielleicht hat er bisher auch nur noch keine Kenntnis davon, um den Urheberrechtsverletzer in Grund und Boden zu klagen
Fassen wir doch kurz zusammen
Unabhängig davon, ob ein YouTuber Geld verdient mit seinem Let’s oder nicht! Die Verwendung von Roms für Emulatoren ist rechtlich untersagt!
Doch @Gwyn hat es schön formuliert: Die Frage ist natürlich immer, wie der Rechteinhaber die Situation bewertet, denn wo kein Kläger da kein Richter.
Wie kommst du denn nach all den Referenzen nun zu diesem Schluss?!? So lange du dein ROM vom Original-Eigentum selbst erstellst und das nur privat “daheim im Spielzimmer” nutzt ohne das in die Öffentlichkeit zu tragen (vereinfacht gesagt): wo ist das “rechtlich untersagt”?
Ist nicht das eigentliche problem der Emulator selber?
Ich denke nicht das Nintendo Sony und co die Rechte an den Chips und bios usw frei gegeben haben. Diese muss man also selber oder was sicher bei den meisten emulatoren der Fall ist jemand fremdes ausgelesen und Rekonstruiert haben.
Somit wäre aber doch der Emulator selber schon illegal. Das man cartrigdes benutzt als Kopierschutz war glaube ich auch schon eine Aussage von Nintendo oder Sega. Damit wäre auch dort das auslesen ein Problem.
Zum Schluss kommt bei rbtv oder anderen großen lets Playern das man mit der Werbung und so ja nicht mehr von privat Gebrauch reden kann.
Klar am Ende wo kein Kläger da kein Richter aber würde mal so einfach behaupten das ganze ist einfach nicht legal aber bei den meisten Sachen geduldet.
Nur, wenn du deine verallgemeinerte Aussage „Die Verwendung von Roms für Emulatoren ist rechtlich untersagt!“ zusätzlich mit „zum Streamen auf YouTube“ einschränkst (das kam für mich so nicht rüber, daher mein Einspruch; wenn man mit seinen Kopien in die Öffentlichkeit geht ist das selbstverständlich eine ganz andere Geschichte! Aber ROMs sind eben nicht automatisch illegale Kopien, nur das wollte ich klarstellen.)
Behaupten kann das zunächst mal jeder - die Frage ist, wie das die Juristen (mit Hilfe von Fachleuten, hoffentlich) beurteilen. Es muss nach deutschem Recht ja auch ein wirksamer Kopierschutz sein, und gerade die alten Dinger aus den 80ern sind jetzt aus technischer Sicht nicht wirksam kopiergeschützt (bereits schon damals nicht).
Mal abgesehen davon, dass manche Chips (insbesondere CPUs) der alten Konsolen solche „von der Stange“ waren - das Verhalten der Chips in Software nachzubilden dürfte rechtlich nicht beanstandenswert sein (siehe auch die rechtliche Lage von Reverse Engineering in Deutschland); wie das mit physischen Nachbauten aussieht weiß ich nicht, aber so lange man die auf eigenen Arbeiten aufbaut und dabei auch keine Patente verletzt, sollte auch das meiner Laien-Einschätzung nach klar gehen. Beim BIOS sind wir dann wieder beim Urheberrecht (siehe z.B. die Kickstarter-ROMs vom Amiga).
Und wie gesagt: mir gehts nur um den reinen Privatfall, nicht das „ich streame das mal auf YouTube“ oder „ich mach’ ne ROM-Sammlung im Internet“ - da ist die Lage gleich ganz anders, in vielerlei Hinsicht.
Kann Rechtsmissbräuchlich sein wenn man trotz Kenntnis (und davon muss man bei grossen YT ausgehen) erst nach jahrelangem gewähren plötzlich ein Rechtsbehehren auf Unterlassung stellt. Nennen wir es stillschweigende Einwilligung. “Setzt in der Regel” daher kann in diesem Fall auch durch Nichtstun eine Willenserklärung geschlossen werden. Der Rechteinhaber erhält als “Lizenzgebühr” Werbung für sein Produkt und Verbreitung der Marke. Dieser stillschweigend zustandegekommene Lizenzvertrag kann nicht ohne weiteres einseitig gekündigt werden. Bei Dauerschuldverhältnissen liegt die Kündigungsfrist bei 6 Monaten. Vorbehalten bleibt natürlich Kündigung aus wichtigem Grund (bspw. Spiel oder Marke wird in den Dreck gezogen) Vertragsauflösung aufgrund veränderter Verhältnisse (zB YT hat keine Reichweite mehr) oder bei kleineren Streamern, bei denen der Rechteinhaber keine Ketnnis haben kann dass seine Werke veöffentlicht werden.