Klappt in MV ja auch, Beherbergungsverbot, nur einige Wirte haben damals Urlauber in ihren Privatautos ins Land geschmuggelt. Da wären 5 stellige Bußgelder angebracht.
Aber wenn man Österreich sieht, deren Drostens und RKIs die Skilift Betreiber sind…
Die Leute sollten eigentlich nicht im Stau stehen, wenn man klar kommuniziert, dass die Gegend bis auf die Anwohner gesperrt ist. Außerdem ist Ansteckungsgefahr in einem Stau nicht so hoch.
naja, würde jeder der aus Österreich rüberkommt, angehalten, Pass zeigen lassen und „10 Tage Quarantäne, sie erhalten täglich 2x einen Anruf, sie müssen zu hause sein um ihn anzunehmen“ wäre die Grenze ja defacto dicht.
Momentan müssten die Leute zwar in quarantäne wenn sie aus Österreich kommen, oder nach Österreich fahren dort dann, wird aber nicht kontrolliert ob die Person die ins Land kommt, sich auch in Quarantäne begibt.
Deswegen funktioniert das eben in Australien etc.
Du kommst an und zack „hier ist ihr quarantänehotel in dem sie die nächsten XX Tage zu bleiben haben“
Ja, lieber so, als die Grundrechte noch weiter zu beschneiden. An einem gewissen Punkt müssen die Menschen die Verantwortung für ihr Handeln übernehmen.
Wer gehen will darf gehen, das darf man nicht einschränken,
wenn er dann vom anderen Land wieder umgedreht und zurück geschickt wird
Zack Quarantäne.
Klappt aber eben nur wenn dann das auch ein bisschen kontrolliert wird.
Quarantäne mit Meldung an den ARbeitgeber, damit der eben nicht einfach wieder arbeiten gehen kann ohne das der AG weiß, dass er im Ausland war zb.
In Deutschland gibt es kein Grundrecht auf Ausreise oder Auswanderung.
Im Gegenteil, es gibt sogar ein Urteil des Verfassungsgerichtes dazu.
Und auch im Protokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte in der EU gibt es ausnahmen.
Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen.
Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen.
Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Stimmt. Laut Art. 11 GG besteht Freizügigkeit im Bundesgebiet, nicht darüber hinaus. Dies fällt dann aber unter allgemeiner Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG. Falls du nun das Elfes-Urteil meintest. So einfach verbieten, kann man die Ausreise nicht.
Gehört die Ausreisefreiheit auch nicht zu der durch Art. 11 Abs. 1 GG geschützten innerdeutschen Freizügigkeit, so ist sie doch als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung = verfassungsmäßigen Rechtsordnung gewährleistet. Es bleibt zu fragen, ob das Paßgesetz zur verfassungsmäßigen Ordnung in diesem Sinne gehört. Das ist zu bejahen.
Es gibt diese Ausnahme explizit für diesen Fall, warum also nicht anwenden?
Mir ging es eigentlich auch nur um die Tatsache das behauptet wurde das diese Einschränkung nicht möglich wäre, was aber nunmal nicht stimmt.
Kann man ja, aber ich sagte, dass man eben folgendes berücksichtigen muss und wird:
Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind […]
Oder nicht? Oder soll man einfach machen lassen? Wird schon verhältnismäßig sein, ist ja Pandemie.
Es gibt nicht nur explizit DIESEN Fall, sondern andere kritische Fälle. Dort würde man es wieder kritisch sehen und hoffen, dass Gerichte drüber schauen.