Schön, dass du meinen ersten Absatz nicht mit zitierst. Ich spreche von diesen Fällen und wenn dort eine Rechtsgrundlage besteht sowie aufgeklärt wurdest, aber trotzdem schweigst und deine Identität nicht preisgibst oder lügst, dann ist es eben eine Ordnungswidrigkeit.
Die Polizei darf dennoch jederzeit die Identität eines Verdächtigen feststellen. Dafür muss man nicht unbedingt einen Personalausweis vorzeigen; jedes amtliche Dokument mit einem Bild sowie Name und Geburtsdatum (falls es Menschen mit dem selben Vor-und Zunamen gibt) reicht dafür völlig aus (also z.B. auch der Führerschein).
Hat man nichts dergleichen dabei, darf die Polizei verdächtige Personen festhalten, bis sie die Identität kennen, in jedem Fall aber nicht länger als zwölf Stunden. Die Beamten können somit z.B. mit der Verdächtigen Person zu dessen Wohnung fahren, oder eine Erkennungsdienstliche Behandlung durchführen (siehe Absatz unten). Gleichzeitig darf der Verdächtige auch durchsucht werden.
Auch bei einer unverdächtigen Person hat die Polizei das Recht, die Identität zu erfahren, wenn dies von Bedeutung für die Aufklärung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten geboten ist, also von Zeugen, Geschädigten o.ä. Können diese sich nicht ausweisen,ist eine Durchsuchung gegen ihren Willen jedoch nicht zulässig, das Festhalten und die Erkennungsdienstliche Behandlung nur, wenn dies verhältnissmäßig ist.
In jedem Falle muss die Polizei bei Beginn einer Identitätsfeststellung die Gründe bekannt geben. Ein Zeuge darf erfahren, worum es geht und gegen wen ermittelt wird (falls die polizeilichen Ermittlungen eine bestimmte Person betreffen), ein Verdächtiger, was er getan haben soll.
Anzumerken ist auch, dass allein das Ausbleiben dieser Begründung zu Beginn der Kontrolle diese unrechtmäßig macht. Somit muss man sich in diesem Falle auch nicht ausweisen.
In den Gesetzen der einzelnen Länder sind noch weitere Situationen, in denen die Polizei die Identität eines Bürger feststellen darf, genannt. Das sind meistens:
- Zur Abwehr einer Gefahr für Sicherheit und Ordnung
- An Orten, an denen auffällig viel Kriminalität herrscht, wie bekannte Drogenhandelsplätze (z.B. Bahnhöfe) oder Rotlichtviertel,
- An Orten, wo sich oftmals Straftäter, illegale Einwanderer usw. verabreden,
- An Kontrollstellen (für Fahndungen) und in der Nähe der Grenzen
„Gefahr“ aus Punkt 1 bedeutet, dass ein Verstoß gegen Gesetze in Verbindung mit der Entstehung eines Schadens droht. Der Schaden muss nicht unbedingt materiell sein, z.B. zählen dazu bereits Ruhestörungen o.ä.
Verweigert die Person die Nennung der Identität (hierzu gehören Name, Geburtstag und -ort, Familienstand, Beruf, Adresse und Staatsangehörigkeit) oder macht man falsche Angaben darüber, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann bis zu 1000€ kosten.
Diese Strafandrohung gilt aber nur bei rechtmäßigen Identitätsfeststellungen. Hat man die Angabe der Identität verweigert, wenn die Polizei kein Recht hatte diese festzustellen, darf kein Bußgelt erhoben werden.