Stell dir vor, es gibt wichtigeres als hier den lieben langen Tag im Forum abzuhängen um deine Fragen zu beantworten. Die du in den Raum wirfst ohne selbst Stellung zu beziehen, außer, dass dir zu gewissen Aspekten noch „Stellungnahmen“ fehlen. Was den geäußerten Verdacht, dass hier jemand versucht seine „Hausaufgaben“ auszulagern, nicht völlig absurd erscheinen lässt.
Dann darfst du auch gerne mal deine Sicht der Dinge darlegen zu den von dir gestellten Fragen, sonst haben wir ja hier mehr ein Interview anstelle einer Diskussion.
Ohne dies nun in irgendeiner Form negativ zu meinen, aus dem Bereich der Rechtswissenschaften scheinst du aber auch nicht zu kommen, bzw. dich dafür besonders zu interessieren. Kann ich nachvollziehen, ist auch ein trockenes Thema. Daher mag es auch schwer fallen richtig danach zu suchen bzw. meine ursprüngliche Aussage ist ohne weitere Erläuterung dann nur schwer nachvollziehbar bzw missverständlich.
Prinzipiell haben wir mal den Anwendungsvorrang. D.h. EU-Recht ist immer vor nationalem Recht anzuwenden. Es darf kein nationales Recht angewandt werden, dass im Widerspruch mit dem EU-Recht steht. D.h. dass das nationale Recht dann keine Anwendung finden darf bzw. in der Rechtssprechung entsprechend dem EU-Recht ausgelegt werden muss.
(EUR-Lex - l14548 - EN - EUR-Lex ; Wikipedia liefert zumindest in den Grundzügen auch hier verständliche Infos oder hier, von einem Rechtsanwalt erläutert: https://www.cbbl-lawyers.de/eu-recht/verhaeltnis-eu-rechtnationales-recht/ (Stand 02/2019, wobei sich an dem Vorrang nichts ändert))
Das EU-Recht kennt den Begriff Kind und den Begriff Jugendlicher. Heranwachsender (18-21), wie es im deutschen JGG gibt, kennt es nicht. (Falls mal jemand schauen möchte wie sich die Begriffe in Europa unterscheiden: https://protection-of-minors.eu )
Es kennt aber Reggressionsverbot, demnach dürfen dann Heranwachsende die nach dem JGG behandelt werden rechtlich nicht schlechter gestellt werden als Kinder und Jugendliche und entsprechend müssen auf sie die gleichen Regeln Anwendung finden. Zwar kann theoretisch ein Heranwachsender nach Erwachsenenstrafrecht behandelt werden, in den meisten Fällen erfolgt dies jedoch nicht.
In gewissen Bereichen macht dies keinen Unterschied, da es keinen Einfluss auf das Strafmaß hat, sprich es gibt keinen Unterschied in der maximal möglichen Strafdauer. Das weiß aber keiner, der sich nicht bewusst mit der Thematik beschäftigt, was es auch so populär unter Politikern macht immer mal wieder härtere Strafen zu fordern.
Ich denke ich habe nun genug ausgeführt, warum ich der Meinung bin, dass man nicht mehr Verantwortung übertragen kann auf der einen Seite, auf der anderen dann aber sagt, dass der Mensch sein Handeln noch nicht komplett abschätzen kann und daher weiterhin besonderen Schutz benötigt.
Wenn du dir dazu mal ne Ausführung durchlesen magst, darin gehts zwar um die letzte Änderung des JGG, die der deutsche Staat mal wieder nicht rechtzeitig hinbekommen hat, aber im Fazit wird nochmals erklärt was ich meine: https://www.dvjj.de/wp-content/uploads/2019/06/ZJJ_04_2018.pdf
So, ich denke damit sollte deine Forderung nach Quellen ausreichend erfüllt sein und ich zieh mich gepflegt aus diesem Thread zurück.