Ja, bin ich, gibt Urteile dazu.
Einen Hund mitbringen zu dürfen hat nichts mit der Führsorgepflicht zu tun.
Die bisherige Dauer der Einstellung ist bei der Fürsorgepflicht unerheblich. Das würde ja sonst in einer mehrklassengesellschaft enden. Außerdem sind wie gesagt die negativen Auswirkungen für den Allergiker erheblicher, weswegen dieser Vorrang hätte.
Gerade das hier gefunden:
Darf der Arbeitgeber dann seine Erlaubnis oder Duldung nachträglich verbieten? Soweit keine entgegenstehende Regelung im Arbeitsvertrag, durch sonstige Vereinbarung oder durch Gewohnheitsrecht (betriebliche Übung) entstanden ist, darf der Arbeitgeber auch nachträglich von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen. Er darf die ursprüngliche Zustimmung bzw. Duldung zurücknehmen und ein Verbot von Tieren am Arbeitsplatz aussprechen. Eine Begründung ist hierfür nicht erforderlich.
Quelle: https://www.lto.de/recht/job-karriere/j/haustier-arbeitsplatz-weisung-direktionsrecht-arbeitgeber/
Demnach würde es im konkreten „Fall RBTV“ wirklich davon anhängen ob im Zweifel ein Gericht hier Gewohnheitsrecht anerkennt oder eben nicht. Wenn nicht ist es kein Problem das zu verbieten. Wenn doch wird es kompliziert
Der Arbeitgeber kann auch noch nach Jahren eine schriftliche Zusage oder Vereinbarung mit Mitarbeitern, die ihren Hund mitbringen widerrufen. Voraussetzung dafür ist dann halt ein sachlicher Grund, wie zb die Fürsorgepflicht gegenüber anderen Mitarbeitern.
Ich glaube juristisch würde immer die Gesundheit eines Mitarbeiters den Freiheiten eines Mitarbeiters übergeordnet, also wenn zb ein Mitarbeiter der ne Allergie entwickelt klagen würde bin ich mir recht sicher der Hund müsste weg
Nein, da gibt es kein Gewohnheitsrecht. Der Arbeitgeber entscheidet wie er will/muss.
Da bin ich mir auch ziemlich sicher. Extrembeispiel:
Ein Mitarbeiter mit eigenem Hund am Arbeitsplatz würde eine Hundehaarallergie entwickeln, die so ausgeprägt ist dass er weder seinen eigenen Hund halten kann, noch andere Hunde in seiner Umgebung aushält. Dann müsste der Arbeitgeber im Worst Case allen Mitarbeitern mit Bürohund die Erlaubnis zum Mitbringen entziehen.
Danke das du mir einen Link zukommen lässt.
Aber das war natürlich im Bezug auf das Thema Hund.
Aber auch daraus kann eine „betriebliche Übung“ entstehen. Und die kann man ohne sachlichen Grund nicht plötzlich widerrufen. Ein Mitarbeiter mit einer Allergie wäre allerdings ein sachlicher Grund. Dennoch stimmt das
so pauschal nicht.
Tatsächlich sehr interessant was man anhand eines hypothetischen Beispiels hier so alles lernt.
Es reicht sogar wenn die Arbeitsabläufe gestört sind, und das kann alles sein.
Es ging mir darum, dass das Gewohnheitsrecht halt nicht zählt, wenn es um das Thema Hund geht. Das steht ja nicht über allem.
Nee, die Analogie von einer betrieblichen Übung auf Tierhaltung am Arbeitsplatz funktioniert meiner Meinung nach so nicht.
Siehe:
Ein Gewohnheitsrecht ergibt sich also nie, da entweder die Vereinbarung schriftlich verankert ist oder anderenfalls nur unter Vorbehalt besteht.
Okay ich glaube wir brauchen nen Anwalt für Arbeitsrecht hier .
Ist doch recht eindeutig.
Insoweit steht die Zusage jedenfalls unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden kann, wenn sich die Zusagevoraussetzungen grundlegend geändert haben.
Was ist grundlegend? Klar, eine Allergie oder Phobie eines Mitarbeiters. Aber weil Arno von heute auf morgen keinen Bock mehr auf Hunde hat wohl nicht. In Rechtsfragen ist eigentlich nie etwas wirklich eindeutig.
Ich bin kein Jurist, aber der Begriff Analogie ist hier das Schlüsselwort. Du hast halt eine rechtliche Lage (betriebliche Übung) auf einen Sachverhalt (gewohnheitsmäßige Tierhaltung am Arbeitsplatz) übertragen, der in dieser nicht enthalten ist.
Definition von Analogie:
Analogie ist die Übertragung von einer für einen Tatbestand vorgesehenen Regel auf einen anderen (analoge Anwendung), wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der vorgesehenen Regel nicht vorliegen, aber eine Lücke - Wertungslücke oder planwidrige Regelungslücke - vorliegt und es sich bei ähnlichen Sachverhalten um eine vergleichbare Interessenlage handelt.
Und genau das hält halt der Rechtssprechung nicht immer stand. Im konkreten Fall jedenfalls nicht.
Entweder missverstehen wir uns gerade ziemlich, oder ich hab was übersehen…
Weil mein Beispiel bezog sich auf große Distanz, also wenn nicht mal der direkte Kontakt nötig ist.
Bei mir z.B. reicht es nur aus, wenn irgendwo Haare des Tieres sind, brauch also nicht mal in der Nähe sein.
Also die Symptome erscheinen schnell, dafür ist die Allergie selbst nicht so heftig als dass sie mich sehr stark einschränken würde, nur laufende Nase und Rote Augen kommen des öfteren dann mal vor, damit kann ich aber Leben.
Damit das aber endgültig verschwinden befinde ich mich seit ca. 2. Jahren in Behandlung. (weil ich dann erst die Pferdehaar Allergie entdeckte und mich das als Pferde-Mitbesitzer dann doch gestört hat.) ^^
Meine Aussage bezog sich nicht auf das „ein paar Stunden getrennt sein“ sondern die Tatsache, dass du einen Großteil der Hundebesitzer in Therapie schicken möchtest (so habe ich das vorhin interpretiert, man möge mich belehren, sollte ich es falsch verstanden haben) weil sie ihr Tier ähnlich schätzen wie z.B. einen Verwandten/Freund, das machen nämlich sehr viele, auch Katzenhalter.
Fände es eher bedenklich, wenn der Halter kein Freundschaftliches Band zu seinem Tier aufbauen würde.
„Getrennt voneinander sein“ sollte kein Problem für den Menschen sein, für einige Hunde kann das ein Problem sein und dann sollte man dem Hund aber auch helfen (Hunde Schule/Therapie).
Wenn dies auch für den Halter zutreffen sollte (also „kann nicht ohne Seelische Probleme vom Tier getrennt sein“), dann ja, dann stimme ich dir zu und man sollte über eine Therapie nachdenken. ^^
Abseits davon, Wir unterhalten uns wie gesagt nur über Theoretiker und ich begrüße den Austausch, also möchte dir nichts böses, falls das mal so rüber gekommen sein sollte.
Bin vielleicht auch etwas sehr Pro, weil ich Tierlieb und Allergiker bin (Tolle Kombi. ) .
Long Story short:
War schon lange nicht mehr so Feuer und Flamme für eine Diskussion, danke.
…
Aber wie gesagt, Kompromisse können/sollten da bestimmt gefunden werden, egal in welchem Fall.
Gerade bei RBTV wird sich da was finden lassen…
(Homeoffice z.B. fällt mir grad mal ein.
Tag XY macht Partei Allergiker Homeoffice, Tag YX macht Partei Hund Homeoffice.) aufdass sich die Parteien nur selten begegnen. ^^
Und wenn nicht… wie schon mein Wirtschaftsrecht Prof mal sagte, wenn man ihm einen sehr schweren und Komplexen Rechtsfall als Beispiel nannte:
„Das ist zu Komplex um es nur anhand des Gesetzes zu definieren, das muss im Zweifel ein Gericht entscheiden.“
Okay ich steige aus . Wollte doch nur sagen, dass es Gewohnheitsrecht am Arbeitsplatz durchaus gibt. Nennt sich da eben „betriebliche Übung“. Das ganze ist hier ja ohnehin nur eine theoretische Diskussion. Wie die Praxis aussehen würde hat Marah ja längst geklärt.
Das solle eigentlich recht verständlich sein:
Im Bereich der Mitnahme von Tieren im Büro besteht sachlogisch immer ein Vorbehalt, weil für den Arbeitnehmer ersichtlich der Arbeitgeber darauf reagieren können muss, wenn sich das Tier – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr so verhält, wie in der Zusage zugrunde gelegt.
Wir missverstehen uns bzw ging deine Aussage über die Größe des Raums am diskussionspunkt vorbei.
Nö, so wollte ich das nicht sagen. Ich kann sehr gut nachvollziehen, dass man ein Tier als vollwertiges Familienmitglied sieht, jedoch heißt das nicht, dass daraus umgekehrt für sie auch die exakt selben Rechte gelten, erst recht im Umgang mit anderen.
Außerdem ist es ja bei Kindern oftmals deutlich problematischer, diese mit ins Büro zu nehmen, von daher läuft der ursprüngliche Vergleich eh etwas ins Leere.