Artikel 13 oder wieso RBTV und der Großteil des Internet Probleme bekommen könnte

Der Uploader muss im ersten Schritt nichts beweisen. Erst wenn die Plattform ihm sagt „hallo, dein Video verstößt an Stelle X gegen das Urheberrecht von Y, daher ist es gesperrt“ muss er im Zweifel beweisen, dass sein Video unter eine Ausnahme des Urheberrechts (z.B. Zitatrecht) fällt.

Im Übrigen sei nochmal darauf hingewiesen, was passiert wenn die Reform scheitert und das EuGH der Linie des BGH folgt und YouTube nicht das Provider Privileg zuspricht, wofür es eine Reihe von Argumenten gibt - dann haftet YouTube tatsächlich für jedes Video und Overblocking wird ein massives Problem.

Netzkino ist VoD.
halt mit Werbung und lizenz (die werbung brauchen die um die Lizenz zu bezahlen).
da habe ich den ersten Bladerunner geschaut. War cool. Aber die Werbung hat genervt.

ah ok sorry. meinst du netzkino.de?

Genau die meine ich.

aber die unterliegen ja auf ihrer seite nicht artikel 13? die haften so und so für alles was da ist?

Twitch als Plattform fällt unter die Definition der online content sharing service provider, weil sie VODs anbieten. Twitch ist daher als Plattform von Artikel 13 betroffen, weswegen auch ihre Livestreams betroffen sind. Würden sie nur Livestreams aber keine VODs anbieten, wären sie nicht betroffen.

kann ich mir kaum vorstellen.

wie soll ein livestream vorab überprüft werden?

ich kann mir jedoch sehr gut vorstellen, dass die VODs auf twitch artikel 13 unterliegen.

Diese Frage lässt Artikel 13 doch grundsätzlich offen und überlässt die technische Umsetzung den Plattformen.

Vorab kann ein Stream logischerweise nicht gefiltert werden, weswegen sich die „best efforts“ eventuell darauf beschränken könnten, dass der Stream gesperrt wird, nachdem eine Urheberrechtsverletzung erkannt wurde. Vielleicht kommen findige Plattformen auch auf die Idee, einen Delay einzubauen und die Zeit dazu zu nutzen, „live“ zu überprüfen, ob es Urheberrechtsverletzungen gibt und ggf. zu sperren.

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So wie bei den Ammis und dem Super Bowl oder andern Sportveranstaltungen.
Damit man blos keine Beleidigungen im Fernsehen sieht.

Und ja twitch bietet aufzeichnungen von Streams an. Wenn man das als Streamer einstellt.
Ich hab das nicht an, was soll ich auch mit den paar stunden an aufzeichnungen.
Ich lassen aber auch immer mindestens zwei blockbuster filme und haufenweise Taylor Swift und Kanye west Muisk mitlaufen.

Die entsprechenden Stellen würde twitch im VOD ohnehin sperren.

Also, um in der rechtlichen analogie zu bleiben: die plattform sperrt, also beklagt und urteilt in einem schritt, ohne einen handfesten anklagepunkt zu haben, den inhalt des uploaders und dieser muss dann als erster in diesem verfahren einen nachweiß erbringen, dass die anklage falsch ist. sprich: genau das, wovon ich hier seit beginn schreibe, schön, dass du mich auch da wieder bestätigst.

Also wenn du schon mit der EuGH-linie argumentieren möchtest, solltest du, bevor du auf eine noch nicht eindeutig geklärte rechtliche auseinandersetzung zurückgreifst, ersteinmal die bestehende Rechtsprechung durch den EuGH beachten. da gab es nämlich vor ein paar jahren ein wunderbares grundsatzurteil, welches eine anlasslose voruntersuchung von Inhalten auf mögliche rechtsverstöße für unverhältnismäßig erklärt und verboten hat. Dementsprechend ist dein geliebter artikel 13 mit aktueller Rechtssprechung nicht vereinbar.

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Es ist keine Anklage, da wir uns nicht im Strafrecht befinden und wie ich geschrieben habe, wird der konkrete Verstoß gegen das Urheberrecht von der Plattform dokumentiert und der Uploader darüber informiert.
Dagegen kann der Uploader dann Einspruch einlegen und seine eigene Argumentation und Beweise vorlegen.

Welches Urteil meinst du hier genau? Das Vorratsdaten-Urteil ist in meinen Augen nicht anwendbar, da es nicht um die Speicherung von Daten geht sondern nur ein kurzer Check stattfindet.

Das war 2012:

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hätte mir irgendwie klar sein müssen, dass du die nötige transferleistung nicht selber erbringen kannst…

der nicht vorhandene verstoß im fall von nicht vermeidbarem overblocking?

übrigens auch wieder ein wunderbares beispiel, wie konservative bei ihrer kruden gesetzgebung höchstrichterliche entscheidungen systematisch missachten.

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Ah ok. Bei dem Urteil hat EU-Recht das nationale, belgische Recht gebrochen. Da die neue Richtlinie gerade die Intention hat, das Provider Privileg aus der Richtlinie 2000/31 für Plattformen wie YouTube durch Artikel 13 zu ersetzen, verliert das Urteil logischerweise seine Relevanz.

Zitat Urteil

[38] 38 Angesichts des Vorstehenden ist festzustellen, dass die dem Hosting-Anbieter auferlegte Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, ihn verpflichten würde, eine aktive Überwachung fast aller Daten sämtlicher Nutzer seiner Dienste vorzunehmen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Daraus folgt, dass diese Anordnung den Hosting-Anbieter zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten würde, die nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verboten ist.

Richtline 2000/31 Artikel 15

(15) Die Vertraulichkeit der Kommunikation ist durch Artikel 5 der Richtlinie 97/66/EG gewährleistet. Gemäß jener Richtlinie untersagen die Mitgliedstaaten jede Art des Abfangens oder Überwachens dieser Kommunikation durch andere Personen als Sender und Empfänger, es sei denn, diese Personen sind gesetzlich dazu ermächtigt.

Offensichtlich ist die Plattform durch Artikel 13 dann gesetzlich dazu ermächtigt die Filtersoftware zu installieren. Ich bin mir auch nicht sicher, wie dieser “Netlog” dienst funktioniert hat, insbesondere wie öffentlich die Daten waren. Klingt für mich eher wie eine Cloudsharing-Funktion in einem Social Network aber das ist Spekulation.

nö eben genau nicht, da artikel 13 keinerlei rechtliche mittel festlegt oder rechtfertigt.

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In Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 heißt es:

Member States shall not impose a general obligation on providers, when providing the services covered by Articles 12, 13 and 14, to monitor the information which they transmit or store, nor a general obligation actively to seek facts or circumstances indicating illegal activity.

Jetzt behauptest Du, Artikel 13 wäre eine gesetzliche Ermächtigung, die das dennoch erlauben würde. Das stimmt allerdings nicht, denn Artikel 13 Abs. 7 widerspricht dem explizit:

The application of the provisions in this article shall not lead to any general monitoring obligation as defined in Article 15 of Directive 2000/31/EC.

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Du hast Recht, hier habe ich mich geirrt. Das Konstrukt, mit dem Artikel 13 und Richtlinie 2000/31 unter einen Hut gebracht werden ist deutlich expliziter, indem auf die Tatsache, dass öffentlich gemacht wird rekurriert wird.

Recital 38a macht deutlich, dass die Daten, die unter Artikel 13 fallen nicht mehr unter Artikel 14 der Richtlinie 2000/31 fallen, da sie keine direkte Kommunikation darstellen, sondern eine Veröffentlichung.

When online content sharing service providers are liable for acts of communication to the
public or making available to the public under the conditions established under this
Directive, Article 14(1) of Directive 2000/31/EC should not apply to the liability arising
from Article 13 of this Directive. This should not affect the application of Article 14(1) of
Directive 2000/31/EC to these service providers for purposes falling outside the scope of
this Directive.

Dadurch fallen diese eng umrissenen Fälle nicht unter Artikel 15, 2000/31. Artikel 13 Abs. 7 stellt dann nur noch einmal klar, dass für alle anderen Fälle auf diesen Plattformen, ein Beispiel wären YouTube Videos die als „privat“ markiert sind und damit nicht öffentlich sind, keine Überprüfung erforderlich ist.

Als Fazit bleibt also stehen, dass die neue Richtlinie vom Urteil des EuGH nicht betroffen wäre, da sie neues Europarecht schaft. Alles andere wäre auch ziemlich absurd :smiley:

Eine ehemalige isländische Parlamentarierin hat hier mal aufbereitet, wie oft Presse-Verlage in der Geschichte schon wegen neuer Technologien (wie Telegramme, Radio, TV und halt jetzt Internet) Urheberrecht auf Nachrichten gefordert haben.

Ich zitiere mal den Artikel:

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Dort steht nur, dass speziell der Haftungsausschluss aus Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 nicht mehr gilt.

Das ist so nicht schlüssig. Die Plattform betreibt weiterhin die unter Artikel 14 2000/31 beschriebene Tätigkeit des Hostings, weswegen Artikel 15 2000/31 weiterhin gilt.

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