Artikel 13 oder wieso RBTV und der Großteil des Internet Probleme bekommen könnte

Das wäre wünschenswert, aber glaubst Du das? Bei der Verbissenheit, mit der Voss& Co. bisher daran arbeiten. Teilweise mit Unsachlichkeiten (“Alles Bots”)? Jetzt die große Einsicht?

die sind doch eh die verlorenen. die wichtigen sind die zweifler aus der liberalen und sozialdemokratischen fraktion.

1 „Gefällt mir“

Absolut. Trotzdem stehen dann diese Vorwürfe im Raum, falls jemand tatsächlich auf den Zug springt, den ich befürchte.

Müssten Pornoseiten eigentlich nicht auch Uploadfilter einrichten? :thinking:

Was wohl passieren würde, wenn die aus Protest einen Tag dicht machen :smiley:

Ja. PornHub und Co. sind ja nichts anderes als Youtube: Videoplattformen mit User Generated Content.
Ob man jetzt eine Film-Review macht oder Bukkake ist egal :smiley:

1 „Gefällt mir“

da hat jemand die tweetkommentare gelesen :kappa:

2 „Gefällt mir“

Und wenn die bei einigen Videos zuschlagen müssen Personen, die dafür bezahlt werden, die Videos von Hand :slight_smile: wegen Zitatrecht nochmal überprüfen.

1 „Gefällt mir“

Entschuldigt bitte, möchte keinem auf den Schlips treten, aber ich habe echt miese Laune. Viel Wikipedia gelesen, von da aus auch mal zwischendurch Zeitungsartikel aus beiden Lagern gecheckt, mir qualmt zwar der Kopf, aber ich bin etwas wissender als zuvor ^^. Und sitze hier auch gerade und bin fassungslos.

Mal ein paar Fragen?

Erstmal Wissen:
Ich bringe jetzt ein fertiges Buch, selbstgeschrieben, zu meinem Verlag. Ich möchte dem Verlag die Erstveröffentlichungsgesetze verkaufen, ist ja auch locker, weil wenn das Buch ein Hit wird, laut Urheberrecht muss ich fair vergütet werden. Es kommt also automatisch zu einer fairen Anpassung!
So, wir haben Urheber und Erstverwerter.

Jeder Zweit- Drittverwerter muss die Verwertungsgesellschaft-Wort (kurz VG Wort) bezahlen. Es gibt auch noch eine VG-Bild und natürlich die GEMA, die bekannteste. Da ist es genau das selbe. Ich darf meine Lieder als Urheber selber singen, ich darf also auftreten. Mein Musikproduzent hat von mir Erstverwerterrechte gekauft und erst der Zweitverwerter zahlt an die Gema (Funk, Fernsehen) und ein Drittverw. wäre der Wirt, der während des Betriebes seinen Laden beschallt.

So, nun die Frage, jedoch zu Artikel 11 (es geht doch um die Künstler?). Passt hoffe ich, in Art. 13 geht es halt um Plattformen, jedoch das sind alles Urheber.
Steht jetzt wirklich in Artikel 11 drin, der Urheber verkauft seine Rechte, also das wären Erstveröffentlichungsrecht und Urheberrecht?
Und wenn das so ist, behält man dann wenigstens das Recht am eigenen Werk oder kann der Verlag, Musikproduzent mit meinem Werk machen was er will?
Weil wenn ich das Recht am eigenen Werk nicht mehr habe, das wären weitreichende Einschränkungen. Erkläre ich, wenn mir das jemand mit guten Englischkenntnissen mal erklären kann. Danke schonmal.
Seht es mir nach, bin 45 Jahre und ich habe gerade so miterlebt wie Englischunterricht in der Schule eingeführt wurde. Mein Kumpel ist 50 Jahre, der kann kein Englisch (Brocken). Wir haben immer noch keine deutsche Fassung der Richtlinie, oder? Und meine Regierenden sind öfters älter als ich und hatten nicht die Gelegenheit durch Lucasarts (Maniac Mansion und co.) Englisch lernen zu wollen. Ob der Bundestag ein Spendenkonto hat? Lasst doch alle etwas spenden für 5 Übersetzer, damit das in 3-4 Tagen endlich da ist.

Ich bin ganz ruhig

Was mich eben ziemlich vom Hocker gehauen hat, war Recherche. Wer und was ist Google eigentlich? Erstmal Google LLC hat die Mutterfirma Alphabet und die stecken seid längerem verdammt viel Geld in Waymo.
Waymo entwickelt die KI für autonom fahrende Autos und Analysten haben angekündigt für 2020 könnten wir mit ca. 10.000 Autos rechnen. In Kalifornien durften autonom fahrende Autos getestet werden und die Autos von Waymo sind 1 Mio. Testkilometer gefahren, die gesamte Konkurenz ca. 37.000 km. Daten sind Macht, besonders in den Händen eines findigen Mathematikers. Und ich würde immer noch sagen, so ein Filter in zwei Jahren ist unmöglich.
Was ich nicht wußte, dass Google Pläne hat den chinesischen Markt zu erobern. Google hat auch gar nicht so schlechte Chancen, da einen Fuß in die Tür zu kriegen, jedoch besteht die Regierung dort auf Reinheit des Internets (nennen wir es mal so). Hmm, also einen Uploadfilter? Wer weis wie lange die an dem Problem schon dran sind.
Und was ist, wenn die die Bedingung mit Auge zudrücken gerade so erfüllen?
Schließlich heißt es, man muss das bestmögliche tun und es gäbe wirklich so einen Filter. Wie im AD gesagt wurde, Google bietet den sogar kostenlos.
Ich als Google würde das machen, denn zwei Fliegen mit einer Klappe, denn Daten analysieren und passende Werbung schicken. Die Geldgeber wären schon mal froh. Und warum gute Daten wegwerfen, wird auf drei Variablen geprüft und man kann Informationen verkaufen, dass dem neusten Fortnite am besten eine Capi von Nike in rot mit beiliegt. Informationen sind das neue Öl.

In Artikel 11 geht es um Leistungsschutzrechte, das hat mit dem von dir beschriebenen Total Buyout nichts zutun. Es ist heute in einigen Branchen durchaus üblich, dass ein Künstler alle Verwertungsrechte an einem Werk verkauft (total buyout) allerdings geht die Richtlinie, insbesondere Artikel 14 eher in eine andere Richtung.

Eine rechtssichere Übersetzung des Textes wird vom EP aktuell erarbeitet und muss vor der Abstimmung vorliegen, vermutlich im laufe der nächsten Woche.

Das ist eine rein spekulative Aussage von Linus Neuman. Ich halte das eher für unwahrscheinlich, da jeder „online content sharing provider“ über den Wert seiner Daten im Bilde ist und auch vor Gericht darlegen könnte, dass der Filter von Google nicht kostenlos ist, sondern einen sehr hohen Preis in Form der Daten erfordert.

Allerdings halte ich dieses Geschäftsmodell (Filter für Daten) grundlegend für gesetzlich sehr schwierig, da die DSGVO hier eindeutige Grenzen zieht.

Google Analytics ist auch kostenlos, wird von jeder zweiten Website genutzt und ist auch so eine Datenkrake für Google.

Websites, insbesondere die die Google Analytics verwenden, sind aber auch eher Content Creator als Content Sharing Provider, die eine andere Güterabwägung vornehmen.

Wie der Anwalt im AD trefflich beschrieben hat, wird es kein Gericht als annehmbar betrachten, dass ich dem Marktführer (google) Zugriff auf einen Großteil meines Betriebsvermögens (Daten) gebe.

1 „Gefällt mir“

Welche Grenzen sind das? Denn der Plattformbetreiber müsste nicht mal um Erlaubnis fragen, ob er die Daten zum Zweck der Filterung an Google geben darf, weil er das tun muss, um seinen rechtlichen Verpflichtungen nachzugehen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Wenn Google ihren Filter wirklich „nur“ für Metadaten hergibt, dann könnte man auch argumentieren, dass Plattformen diesen Filter eigentlich benutzen müssen, weil er kein Geld kostet und sehr gut ist. Google würde es einem sicher sehr leicht machen, diesen Filter in seine Plattform einzubauen. Ich denke hier besonders an kleinere Plattformen.

Es geht hier nicht um das Betriebsvermögen. Bei Google Analytics profitiert Google auch primär von den Metadaten. Die sind für das Unternehmen, dass sie hergeben muss, wirtschaftlich nicht besonders bedeutend.

Es ist völlig falsch gedacht, zu versuchen, den Wert von (Meta-)Daten und deren Verlust in Euro anzugeben. Für die Nutzer, um deren Daten es geht, haben sie einen viel wesentlicheren Stellenwert, der eher ideellen Charakter hat. Unabhängig von einem möglichen wirtschaftlichen Wert sind solche Daten schutzbedürftig.

Gestern wurde in der ZDF heute-show unter Anderem über Artikel 13 und Uploadfilter berichtet. Schön, dass es auch außerhalb des Internets mittlerweile thematisiert wird.

1 „Gefällt mir“

Es liegt keine rechtliche Verpflichtung vor. Die DSGVO bezieht sich hier gesetzliche Anforderungen und Anzeigepflichten (z.B. GwG), die eine Weitergabe von Daten gesetzlich vorschreiben.
Bei Artikel 13 ist die Sache anders gelagert, da hier zum einen die Weitergabe selbst nicht Teil der Vorschrift ist, sondern ein ganz normales Outsourcing einer Aufgabe wäre. Zumal selbst die Installation einer Filtersoftware nur eine mögliche Realisation von Artikel 13, 4, b ist. Hinzu kommt, dass die Erfüllung von Artikel 13, 4 keine Verpflichtung ist, sondern nur eine Möglichkeit zur Begrenzung der Haftung darstelle.

Von besonderer Relevanz ist an dieser Stelle auch, dass wir davon ausgehen, dass unsere Plattform Google die Rechte zur Nutzung der Daten für eigene Zwecke einräumen müsste, wodurch die Nutzung der Daten über das für die Erfüllung der Aufgabe notwendige Hinausgeht.

Das ist in dem Fall von Google Analytics richtig, da es keine direkte Konkurrenz einer “normalen” Seite mit Google gibt. Die Filtersoftware ist aber nur für “social content sharing provider” relevant und für diese Art von Angebot, sind die Metadaten sehr wohl wertvoll.

Nur weil man für Upload Filter Ausnahmen schafft, oder durch mangelhafte Formulierungen lücken schafft, heißt das nicht das man diese nicht kritisieren darf. Das Vorhaben und die Idee bleibt ja gleich.

Viele Plattformen nutzen jetzt schon freiwillig Dienste wie Google Analytics oder Google Tag Manager (imgur, 9gag, reddit). Ich glaube kaum, dass dort groß darüber nachgedacht wird, was bei Google mit den Metadaten passiert. Ich sehe hier keinen Unterschied zu einer Filterlösung von Google. Wenn es entsprechend leicht benutzbar ist, und da gehe ich bei Google von aus, dann wird sowas auch gerne eingebunden, um sich nicht länger mit dem vermeintlich nervigen Thema „Artikel 13“ auseinandersetzen zu müssen.

Wenn Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht genutzt werden kann (und Deine Argumentation leuchtet mir ein), dann könnte man immer noch Art. 6 Abs. 1 lit. b oder f geltend machen, um ohne Einwilligung davon zu kommen. Selbst wenn am Ende eine Einwilligung notwendig wäre, so würde das die meisten Nutzer wahrscheinlich auch nicht beeindrucken.

Deswegen nochmal die Frage: Welche Grenzen der DSGVO meinst Du, die verhindern sollen, dass sich ein Geschäftsmodell „Filtern für Daten“ etabiliert? Wenn man bedenkt, dass der Großteil des Internets heute so funktioniert. Es muss ja nichtmal Google sein.

Je mehr mitmachen, desto besser ^^

Was mir gerade in den Sinn gekommen ist, ist was sehr interessantes.
Wie schaut es aus mit Mods?
Hier ein Beispiel.
Für den Motorsport Manager von Sega gibts auf Steam unzählige mods zu fahrern, Autos, Teams und besonders, originaler Werbung. Die Macher haben da ja auch nicht die rechte dran.
Muss steam das dann auch vorsorglich blocken? Bzw. verhindern das Leute Mods hochladen, denn die könnten ja gegen Rechte verstossen?

(GOt mod für Total War oder Star Wars mods).

Der Quellcode muss lizensiert sein? Oder Freeware, aber will man das?

Ich rede ja nicht vom quellcode.
Sondern von einfachen Sprites oder Themen aus Film, Fernsehen und der Werbe-Branche. Auch die haben Urheberrechte auf die Nutzung ihrer Werke in Medien.
Wie sieht es da mit Mods aus?
Wenn ich also einfach die echten Sponsoren der Formel 1 teams einbaue (im ursprungsspiel sind fake-werbungen drin) und das über Steam als Mod anbiete , wäre das nicht auch eine Urheberrechtsverletzung?
Selbiges gilt für die Nutzung des GoT markennamens in Total War.
Oder wenn ein spiel wie der Totally accurate Battle Simulator Figuren aus Filmen und anderen Spielen nutzt, verstösst das nicht auch gegen das Urheberrecht?