Artikel 13 oder wieso RBTV und der Großteil des Internet Probleme bekommen könnte

Die kannten den Sachverhalt und den Artikel gar nicht.

1 „Gefällt mir“

Ach der content Ersteller bzw die Plattform muss also nicht die Verträglichkeit mit dem Urheberrecht nachweisen? Wurde Artikel 13 über Nacht umgeschrieben? :beansmirk:

Markenrecht ist Teil des Urheberrechts und muss deshalb von Artikel 13 genauso bearbeitet werden :facepalm:

Ne die Regelung gilt ja nur für Marken, nicht für Werke.

1 „Gefällt mir“

In welcher Passage findest du, dass der Content Ersteller oder die Plattform pro-aktiv nachweisen müssen, dass sie die entsprechenden Lizenzen haben?

Richtig ist, dass ein Rechteinhaber seinen Rechte bei einer Plattform, die keine Lizenz mit ihm abschließt, registrieren kann und die Plattform dann verpflichtet ist, diese Rechte zu achten.

Es würde nicht ausreichen, Google nur die Metadaten zu übermitteln, sondern es wäre notwendig, die Rohdaten zu übermitteln, da ansonsten ein Filtern nicht möglich wäre. Wenn die Plattform auf Ihren Servern bereits die Berechnung des ID-Fingerprints vornimmt, würde sie einen Großteil der (Server)-Kosten bereits tragen, zumal fraglich ist, wo Rechteinhaber ihre Rechte registrieren - wenn das direkt bei Google zentralisiert passiert wäre es gerade für kleine Plattformen sehr dumm, auf diesen Service zurück zu greifen. Zumal ich gerade im Videobereich keine kleinen Plattformen kennen, in der Regel greift man hier direkt auf den Full-Service von YouTube oder anderen Hostern zurück.

Steam fällt nicht unter die Definition nach Artikel 2 Punkt 5, da es sich um einen „online marketplace“ handelt, die explizit ausgenommen sind

Providers of services such as not-for profit online encyclopedias, not-for profit educational
and scientific repositories, open source software developing and sharing platforms, electronic
communication service providers as defined in Directive 2018/1972 establishing the European
Electronic Communication Code, online marketplaces and business-to business cloud services
and cloud services which allow users to upload content for their own use shall not be
considered online content sharing service providers within the meaning of this Directive.

Das Markenrecht (in Deutschland im Markengesetz geregelt) ist nicht Teil des Urheberrechts. Ich weiß nicht so recht, wie du zu dieser Behauptung kommst.
Vielleicht bist du auch nicht so fit im Englischen, dort sind die Begriffe „copyright law“ und „trademark law“.

Eine wichtige Differenzierung ist, dass beim Urheberrecht der Schaffensprozess die Rechtsgrundlage bildet, während das Markenrecht sich auf kommerzielle Kennzeichnungen bezieht.

1 „Gefällt mir“

Also ich weiß nicht ob der community Teil unter online marketplace fällt

2 „Gefällt mir“

Artikel 13 formuliert ziemlich klar, dass Plattformen dafür Sorge tragen müssen, dass nur Inhalte bei ihnen landen, die Urheberrechtskonform sind, da sie sich sonst haftbar machen. Wurde selbst hier schon hunderte Male diskutiert…

Was nicht heißt, dass es richtig ist :beanjoy:

interessant. hätte nicht gedacht, dass die da auch von betroffen wären.
Der kompromiss ist einfach zu vage.

2 „Gefällt mir“

In dem Fall jedoch schon, steht ziemlich klar in Absatz b und c :wink:

Bitte zitiere doch die Textstelle in der das so drinsteht. Ich finde sie nicht.

If no authorisation is granted, online content sharing service providers shall be liable for unauthorised acts of communication to the public of copyright protected works and other subject matter, unless the service providers demonstrate that they have:
best efforts to ensure the unavailability of specific works and other subject matter for which the rightholders have provided the service providers with the relevant and necessary information, and in any event
acted expeditiously, upon receiving a sufficiently substantiated notice by the rightholders, to remove from their websites or to disable access to the notified works and subject matters, and made best efforts to prevent their future uploads in accordance with paragraph (b)

Die wichtigsten Stellen habe ich dir markiert, damit du sie nicht wieder übersiehst :wink:

Ich werde mal die deutsche Übersetzung abwarten, bevor ich mich weiter zum text selbst äußere.

Bin mit den englischen Rechtsbegriffen nicht so firm

Vielleicht solltest du auch die Einschränkung, die nicht eine allgemeine Prüfung vorsieht lesen.

Dieser Abschnitt ist im übrigen das DMCA Verfahren, dass heute schon Anwendung findet.

Das ist halt quatsch. Sie sind ein gemeinnütziger Verein und fallen damit eindeutig unter die Ausnahme. Dagegen, dass jemand erfolglos gegen sie klagen könnte, kann man nix machen.

Die Einschränkung kollidiert mit paragraph b und c, aber schön, dass du selber nochmal festgestellt hast, dass der Artikel sich selbst widerspricht.

Ansonsten darfst du auch gerne auf den eigentlichen Diskussionspunkt, den ich dir extra hervorgehoben habe, eingehen und nicht versuchen billig mit einem anderen Thema abzulenken.

Da kollidiert überhaupt nichts, denn sie seht doch explizit im Text.

ensure the unavailability of specific works and other subject matter for which the rightholders have provided the service providers with the relevant and necessary information

Hier steht ganz explizit, dass es nur um die Werke geht, die von Rechteinhabern mit den notwendigen Informationen, bei der Plattform registriert wurden.

Was da nicht steht ist

ensure the unavailability of all copyrighted materials for which they don’t have the licence

Ja was im Endeffekt alle lizenzierten Werke sein werden. Entsprechend muss eine voranalyse auf all diese Werke erfolgen…

Deine “Einschränkung” ist faktisch einfach keine.

1 „Gefällt mir“

Lizenzierte Werke werden aber nicht geblockt, da sie lizenziert sind…

Aber schön das du eingesehen hast, das keine allgemeine Überprüfung auf Urheberrechtsverletzungen vorgesehen ist.

Lizenziert heißt in dem Fall nicht, dass die Plattform sie auch lizenziert hat, sondern nur, dass die Urheberrechte hinterlegt sind. Nach deiner Interpretation wäre Artikel 13 vollkommen überflüssig, da die Plattformen keinerlei Rechtsverletzung mehr begehen könnten. Denn entweder sie hätten die Lizenz für den Titel oder er ist nicht lizenziert also liegt kein Urheberrechtsbruch vor…

Das das nicht so ist, sagst du übrigens selbst:

Der Vorgang hat nichts mit einer Lizenzierung durch die Plattform zu tun.

1 „Gefällt mir“

Das Wort “lizenziert” heißt etwas anderes als “registriert”…

Ja schön, dass du es selbst einsiehst.

Ergo muss jede Plattform alle uploads nach registrierten Urheberrechten scannen, für die sie keine Lizenz besitzen, stimmt? :wink:

1 „Gefällt mir“

ja, nichts anderes habe ich geschrieben.

Du hingegen hast von einer allgemeinen Überprüfung auf Urheberrechtsverletzungen geschrieben.