Artikel 13 oder wieso RBTV und der Großteil des Internet Probleme bekommen könnte

Was meinst du denn mit Beweislast Umkehr im konkreten Fall?

Die Rohdaten müssten mit übermittelt werden, aber die sind für Google gar nicht so interessant. Die Metadaten reichen ihnen völlig, wie bisher auch. Als Bonus würden sie dann natürlich noch wissen, welche urheberrechtlich geschützten Werke wann auf der Plattform hochgeladen werden.

Auch bei diesem Modell hätten die Plattformen doch den klaren Vorteil, sich nicht um die Rechteregistrierung kümmern zu müssen. Wieso sollten die Plattformen das ablehnen? Das wäre viel Entwicklungsaufwand, sowas vernünftig zu automatisieren.

Wieso sollte sich Google auf das Anbieten von Video-Filtern beschränken? Hier tut sich doch ein völlig neuer Markt für Google auf, welcher genau in ihr bisheriges Geschäftsmodell passt: Man erleichtert Plattformen/Webseiten das Leben und erhält im Gegenzug Metadaten.

Ich glaube, ihr redet hier etwas aneinander vorbei. So wie ich @anon30974211 verstande habe, geht es ihm zum Beispiel um den Fall, dass ein YouTuber eine Lizenz hat, ein bestimmtes Werk auf YouTube zu veröffentlichen. YouTube weiß davon allerdings zunächst nichts und würde das Video deswegen eigentlich erstmal blocken. Denn YouTube erkennt zwar, dass es sich hier um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, YouTube weiß aber auch, dass es dafür eigentlich keine Lizenz hat. Deswegen müsste der Uploader YouTube vorher irgendwie mitteilen, dass hierfür doch eine Lizenz vorliegt. Während bisher bei Plattformen die Rechteinhaber diesen Schritt gehen müssen und sich beschweren müssen, wenn keine Lizenz vorliegt.

So habe ich @anon30974211 zumindest verstanden.

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Der große Vorteil am Fallbeispiel Google ist, dass wir schon heute einen Mechanismus sehen, der weitestgehend mit dem in Artikel 13 geforderten konform ist. In der Praxis würde es also so laufen, dass sich ein YouTuber vom Rechteinhaber die Lizenz für ein Werk kauft um es auf YouTube zu verwenden und im Lizenzvertrag festhält, dass der Rechteinhaber die entsprechende Autorisation auch bei YouTube ins CMS einpflegt.
Wenn ContentID jetzt erkennt, dass der YouTuber das Werk benutzt, steht in der Datenbank “ok, darf er benutzen” und damit hat sich die Geschichte.

Und bezüglich der Filter: Wenn alle Happy damit sind, das Google die Dinger frei Anbietet wäre das ja auch okay. Es ging ja darum, dass Plattformen laut Linus Neuman gegen ihren Willen von Gerichten gezwungen werden, ihre Daten an Google zu übermitteln und sich so das eigene Geschäft zu ruinieren.

zum teil. es geht einfach um den fakt, dass youtube aktiv sicherstellen muss, dass sich keinerlei urheberrechtsverletzungen auf der eigenen seite finden lassen. das verneint @anon57107121 hier entgegen den fakten.

und was macht YT in dem fall, in dem keine lizenz vorliegt, aber auch gar keine lizenzpflicht vorhanden ist? das ist der kritische fall, nicht die erkennung von lizenzen.

ich finds übrigens weiterhin süß, wie du mit ContentID als funktionierendes system argumentierst, obwohl in der technikszene bekannt ist, wie fehlerhaft das system arbeitet.

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Das ist auch wieder falsch. YouTube muss sicherstellen, dass nicht gegen die Urheberrechte, die bei ihnen registriert wurden verstoßen wird.
Diese beiden Aussagen sind nicht identisch.

Ich gehe davon aus, du meinst einen Fall in dem ein Werk bei YouTube registriert ist aber der YouTuber keine Lizenz besitzt, da er das Werk nur im Rahmen des Zitatrechts verwendet.

In dem Fall hat er anrecht auf ein zweistufiges (erst YouTube, dann unabhängige Stelle) Widerspruchsverfahren, falls er von ContentID geblockt wurde.

Die hier bisher angesprochenen Fehler lagen nicht in einer fehlerhaften Technik begründet, sondern darin, das Menschen Fehler bei der Registrierung von Urheberrechten gemacht haben.
Artikel 13 würde hier deutliche Verbesserungen bringen, nicht nur indem das Recht auf Zitate und Parodien explizit als Ziel für ContentID vorgeben sind, sondern auch weil User Organisation das Recht erhalten, die hinter die Kulissen zu schauen um die Funktionsweise zu verstehen.

dennoch aber quasi deckungsgleich, weil kein urheber freiwillig auf diese möglichkeit verzichtet wird, seine rechte zu wahren…

ja schön, ändert nur nichts daran, dass die blockierung reichweite, up-time und damit umsatz kostet. einen rechtlichen anspruch auf den dadurch erzeugten finanziellen verlust ist nicht vorgesehen.

ganz abgesehen davon, dass es weiterhin eine rechtswidrige umkehr der beweißlastumkehr darstellt :wink:

hmm doch zum beispiel die absolut fehlerhafte kennzeichenerkennung der deutschen polizei.

angesehen davon hatten die hier geposteten fehler nichts mit content ID zu tun. Es ist schlicht nicht nachzuvollziehn, wie Fehlerhaft Content ID nun arbeit, da google keinerlei daten zu trefferquoten etc. veröffentlicht. deswegen muss man sich auf aussagen von branchenexperten verlassen, die Content ID eine durchweg fehlende zuverlässigkeit attestieren.

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ich muss ehrlich sagen, ich habe viele verschiedene Videos angeguckt und auch viele Texte über Artikel 13 gelesen und fühle mich aber immer noch extrem weit entfernt um zu sagen, ob ich wirklich Ahnung habe, was alles passiert, wenn Artikel 13 gewählt wird.

Meine Dozentin für Medienrecht hat auch ihre Kritik zu Artikel 13 gesagt, aber das war wirklich nur recht kurz, weil es im Seminar um anderen Sachen ging und nicht um Artikel 13 :sweat_smile:

Wie sieht es denn mit Schranken des Urheberrechts aus? Wird das denn überhaupt gelten, wenn es ein Uploadfilter gibt? Weil ein Computergenerierter-Filter kann doch nicht entscheiden, welche Schranken gelten können.

Das ist nur eine Möglichkeit, die aber von Artikel 13 nicht gefordert wird. Das eigentliche Problem hat hier die Plattform bzw der Uploader, der der Plattform beweisen muss, dass er eine Lizenz hat, damit der Upload nicht geblockt wird. Viele Lizenzverträge erlauben es einem auch, das Werk auf allen Plattformen zu verbreiten (zum Beispiel bei Lets Plays). Soll der Rechteinhaber jetzt jede Plattform abklappern?

Wer damit nicht happy ist, ist der Nutzer. Der wird aber (wie im verlinkten Fall Google Analytics) nicht vernünftig aufgeklärt, und kann die Folgen dieser Entscheidung nicht abschätzen. Abgesehen davon wird er, wenn sich Google hier durchsetzt, auch keine Wahl haben. Gutheißen muss man diese Entwicklung deswegen nicht.

Wenn sich der Filter von Google als „Stand der Technik“ etabliert und er „nur“ Metadaten kostet, dann sehe ich die Gefahr. Die Rohdaten dürfte Google dann eben nur zweckgebunden verwenden für die reine Filterung. Die Metadaten werden ihnen reichen. Wenn solche Plattformen schon heute vergleichbare Metadaten an Google liefern, dann wird das Gericht das nicht als unverhältnismäßig einstufen.

Einen Satz weiter widersprichst du Dir selbst, in dem Du auf Overblocking bei Zitaten und Parodien hinweist… Deswegen gehe ich nochmal auf Folgendes ein:

Genau das hier ist der springende Punkt, der bei vielen Plattformen eine massive Änderung in der Nutzungsweise hervorrufen würde. Eben weil es so oft passieren wird. Wieso muss jemand, der völlig legal über das Zeitgeschehen berichtet, mehr Einschränkungen hinnehmen als jemand, der seine eigenen Katzenvideos hochlädt? Wieso müssen Leute, die Parodien hochladen, mehrere Stunden Downtime in Kauf nehmen? Wieso müssen Leute, die Kritik üben und von ihrem Zitatrecht gebrauch machen, regelmäßig mit Mehraufwand rechnen? Deren Urheberrecht ist nicht weniger wert als das Urheberrecht des Ursprungswerkes. Dass es sich nur um ein paar Stunden handelt, ist überhaupt nicht klar. Ein mehrstufiges Beschwerdeverfahren kann sich schonmal hinziehen.

Auch wenn die Blockierung eine andere Ursache hatte, so ist die Folge beim angesprochenen „Pink Stinks“-Video dennoch die gleiche. Wenn man als Uploader in diesem Bereich sowas einfach so in Kauf nehmen muss, dann würde ich mir das irgendwann nochmal gut überleben, weswegen es zu den von mir angesprochenen „Chilling Effects“ kommen könnte.

Bei kleineren Plattformen, die nur einfachste Filter verwenden, wird dieses Problem noch viel stärker als bei Youtube auftreten.

Man hat ein Recht, die Schranken des Urheberrechts zu nutzen, das gilt weiterhin. Der automatische Filter wird es nicht erkennen können und es deswegen zunächst blocken („Overblocking“). Man muss sich dann bei der Plattform beschweren.

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ja, aber dann wird es doch hunderte, vielleicht sogar tausende Beschwerden täglich geben :sweat_smile:
Vor allem ist das doch auch für Content-Creator scheiße, die vielleicht Tagesaktuelle Themen besprechen und das Video dann vielleicht schon veraltet ist, wenn es online ist.

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Du sagst es.

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Wenn ich Geld für eine Lizenz ausgebe, werde ich als Kunde darauf bestehen, dass diese Lizenz auch ohne Einschränkungen auf allen Plattformen funktioniert. Ich sehe das aber eher als technisches Problem, dass sich relativ leicht lösen lässt (APIs, digitale Lizenzkeys whatever).

Dann schadet es aber auch keinen, da sie ähnliche Daten schon heute übermitteln :wink:

Ich beziehe mich hier explizit auf die Beispiele von „Pink Stinks“ (RTL gibt fehlerhafte Urheberrechtsinformationen an YouTube) oder von dem Musiker (ein anderer Musiker behauptet, die Rechte zu besitzen, die er nicht besitzt).

Ich gehe davon aus, dass gerade ContentID aber auch andere ähnliche Filter, die heute schon aktiv sind, durch Artikel durchlässiger werden, da die Plattformen durch die Richtlinie verpflichtet werden, das Recht auf Parodie und Zitat besonders zu berücksichtigen, was eine deutliche Stärkung der Nutzerrechte bedeutet.

Das ist eine Behauptung, die dem Text der Richtlinie explizit widerspricht, siehe Artikel 13, Absatz 5.

immernoch: wiederspruch in der richtlinie selbst und damit ist deine aussage:

FALSCH.

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Wo steht in der Richtlinie etwas anderes?

Siehe diskussion von heute mittag :wink:

Auch da hast du keine Textstelle zitiert, in der steht, das Parodien oder Zitate in irgendeiner Form behindert werden sollen oder dürfen.

Sind sie nicht, da nicht jeder Urheber seine Werke bei allen Plattformen registrieren wird, womit wiedereinmal belegt ist, dass du hier mit falschen Behauptungen arbeitest.

Auch das ist falsch. Zum einen hat YouTube Hausrecht und kann damit tun und lassen was sie wollen, zum anderen ist der Verweis auf Parodie oder Zitatrecht eine Verteidigungsstrategie, was bedeutet, dass damit ein bereits nachgewiesener Verstoß, in diesem Fall gegen das Urheberrecht, legitimiert wird - vor Gericht läuft es heute schon genau so (Anklage belegt Urheberrechtsverstoß, Verteidigung belegt, dass dieser von Zitatrecht oder ähnlichem geschützt ist).

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Diese Praxis wird von Datenschützern bereits heute heftig kritisiert. Das Problem wird sich dadurch eher ausweiten.

Das steht da drin, wird aber angesichts der Tatsache, dass es technisch nicht vermeidbar ist, in den Hintergrund treten müssen. Wie soll Youtube erkennen, ob es sich in dem Video um die Berichterstattung von Tagesereignissen handelt?

Das stimmt nicht, denn Artikel 13 Absatz 5 ist insofern erfüllt, dass man auf Beschwerde das Overblocking rückgängig machen kann. Wie von Dir bereits geschrieben: Sonst könnte man sich das Beschwerdeverfahren sparen.

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richtig nur steht da genauso, dass der plattformbetreiber für jede mögliche urheberrechtsverletzung haftet und dafür sorge tragen muss, dass sie nicht auftreten. da nun keinerlei technische möglichkeiten vorhanden sind die schranken des urheberrechts entsprechend anzuwenden, muss es demnach zwangsweise zu overblocking bekommen, da die plattformbetreiber sich so gegen finanziellen verlust absichern können, wohingegen das blockieren von parodien, zitaten etc. keinerlei rechtlichen oder finanziellen konsequenzen nach der richtlinie hat.

dazu gilt noch das:

aus welcher überzeugung ziehst du diese behauptung? welchen unterschied macht es, ob jetzt „nur“ auf registrierte Werke gescannt wird, was dann vllt 80, 90 oder 95% des gesamten satzes an urheberrechtlichem material wäre? was ändert das für die auswirkungen der nicht funktionierenden filter? warum ändert das das prinzip, dass die plattform betreiber den nachweis der konformität erbringen müssen? exakt: genau gar nicht. aber versuch ruhig weiter mit nebelkerzen davon abzulenken, dass du keine argumente mehr hast.

ah schön, du bist also auch dafür, dass zuerst ordentliche gerichte darüber entscheiden müssen, ob ein rechtsverstoß vorliegt, bevor ansprüche auf eine sperrung von inhalten vorliegt? dementsprechend also gegen artikel 13? :wink:

der verweiß auf hausrecht zeigt übrigens endgültig, dass du nicht verstanden hast, wo das problem liegt.

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Viele Lizenzen, wie die angesprochenen Lizenzen für Lets Plays, sind eher „Duldungserklärungen“ und werden unentgeltlich toleriert. Die Rechteinhaber schreiben dort in der Regel, dass sie keine Individuallizenzen verteilen, weswegen Deine technische Lösung problematisch sein könnte. Hier am Beispiel von Ubisoft:

Lastly, we are not staffed to respond to requests for individual video copyright clearance, so please do not write to us and ask. Should anyone require proof of permission, point them to this policy instead. It is posted here (Ubisoft | Welcome to the official Ubisoft website).

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Das Beschwerdeverfahren stellt nur eine weitere Sicherung der Recht von Uploadern dar. Ich gehe fest davon aus, dass im unter Artikel 13, Absatz 9 beschriebenen Verfahren Mechanismen und Heuristiken festgelegt werden, die insbesondere das Recht auf Parodie und Zitatrecht positiv auswirken werden im Vergleich zum Status Quo.

Nein das steht da nicht. Sobald eine Plattform einen Filter hat, der den Ansprüchen von Artikel 13 genügt, wobei Parodien und Zitate explizit aufgeführt sind, ist sie nicht mehr in der Haftung.

Jedes private Video ist ein Werk im Sinne des Urheberrechts, genau wie jedes Foto etc.
Daher ist der Unterschied zwischen deiner falschen Aussage und der Realität gewaltig.

Nein. Der Uploader hat kein Recht darauf, dass YouTube seinen Content veröffentlich.

Publisher werden YouTube einfach eine kostenlose Lizenz geben, womit die Dinger nicht im Filter landen. Im Bereich der Lets Plays muss man sich nun wirklich keine Sorgen machen.

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