Artikel 13 oder wieso RBTV und der Großteil des Internet Probleme bekommen könnte

die anforderungen von artikel 13 sind genauso, dass mögliche urheberrechtsverstöße bestmöglich verhindert werden, schön, dass du den widerspruch selbst erkennst :slight_smile:

achja, dann erklär mir doch mal die unterschiedlichen auswirkungen in der realität. wieso wird es dadurch irrrelevant, dass die filter overblocking betreiben? was ändert es am nachweißprinzip der plattformen?

wie gesagt: diskussionspunkt nicht verstanden. btw: da du dich ja auf diese faktisch falsche argumentation versteifst: kollidiert das hausrecht dann nicht mit artikel 13? :wink:

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Das Beschwerdeverfahren dient genau dazu, damit Plattformen Artikel 13 Abs. 5 trotz Overblocking erfüllen können.

Dass solche Mechanismen in den Stakeholder-Dialogen festgelegt werden, ist reines Wunschdenken, weil sich die Technik bis dahin nicht revolutionär weiterentwickeln wird. Weder die Intention der EU-Kommission noch die Intention der überwiegend beteiligten Stakeholder (Rechteinhaber und Plattformen) lässt vermuten, dass hier technische Anforderungen definiert werden, an denen die Rechteinhaber kein Interesse haben und die die Plattformen technisch nicht erfüllen können.

Ich bin wirklich sehr gespannt, was da rauskommen wird.

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Nein. Aber ein Filter der zu starkes Overblocking betreibt könnte dazu führen, dass die Plattform in der Haftung landet.

Die Intention der Rechteinhaber ist, dass sie eine stärkere Verhandlungsposition gegenüber Google haben (Value Gap), nicht möglichst viel zu blockieren.

doch genau das: nach hausrecht kann nämlich der plattformbetreiber sein overblocking ganz einfach darunter verdecken und sagen: wurde nicht wegen urheberrecht gebloockt, sondern wollen wir einfach nicht. er sparrt sich damit die problematik mit der beschwerde und ist rechtlich trotzdem fein raus.

da warte ich übrigens immer noch auf eine antwort.

das eine schließt das andere nicht aus…

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Plattformen müssen einblick in die Funktion ihrer Filter geben.

Ich sehe den Zusammenhang zwischen meiner und deiner Aussage an dieser Stelle nicht.

Nein, da es nicht in ihrem Interesse ist, Parodien und Zitate allgemein zu verhindern. Das ganze Influencer Marketing lebt davon, dass die meisten Unternehmen in dem Bereich vorkommen wollen. Wenn einzelne, negative Beiträge verhindert werden sollen und diese tatsächlich das Urheberrecht verletzten kann man die weiterhin einzeln runternehmen.

nope. nicht wenn sie mit hausrecht argumentieren. (war dein eigenes argument)

der zusammenhang ist, dass du mit ner nebelkerze davon ablenken wolltest, dass plattformbetreiber overblocking betreiben müssen und die konformität prüfen müssen.

auch hier zeigst du wieder, dass du das problem nicht verstehst: niemand hier meint, die Urheber wollen aktiv und mit absicht zitate, parodien etc. verhinden und blockieren. es geht darum, dass die art und weise, wie artikel 13 die umsetzung der überwachung des urheberrechts festlegt in kombination mit der heutigen technik nur zu einer logischen konsequenz führen kann: im zweifel blocken.

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Nein müssen sie immer, wenn sie Artikel 13 für sich in Anspruch nehmen wollen.

Beleg dafür das sie Overblocking betreiben müssen?
Das sie keine allgemeine Konformität mit dem Urheberrecht überprüfen müssen haben wir doch geklärt, es muss nur gegen registrierte Werke geprüft werden. Es kann also gut sein, das ein Werk auf YouTube das Urheberrecht verletzt, aber YouTube nicht in der Pflicht ist, es zu entfernen.

Nein. Wieso sollten sie „im Zweifel blocken“? Welche Motivation sollte dahinter stecken?

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warum sollten sich plattformen selbst das leben schwer machen und artikel 13 in solchen fällen in anspruch nehmen? jeden overblock mit hausrecht rechtfertigen und gut ist.

diskussion von heute mittag, bevor du mit dem „argument“ kamst, das gelte ja nicht für alle.

und dennoch muss der betreiber den beweiß erbringen, dass die werke auf seiner plattform mit den registrierten Urherberrechten übereinstimmen, richtig? also liegt eine beweißlastumkehr vor, da eigentlich der Rechteinhaber nachweisen müsste, dass werke auf der plattform seine Rechte verletzen, stimmts? also war mein argument, welches unabhängig ist von der prüfmasse, von anfang an stichhaltig. schön, dass du es auch erkannt hast.

die finanzielle, bzw die vorschriften die artikel 13 macht. wurde hier alles schon zigfach dokumentiert. es ist für die plattformen schlichtweg rechtlich und finanziell sicherer overblocking zu betreiben, da die Richtlinie haftungsansprüche für die plattformen einführt für den fall, dass sie nicht mögliche rechteverstöße verhindern, gleichzeitig aber keinerlei finanzielle ansprüche für opfer von overblocking vorsieht. du hast ja selber schon argumentiert, overblocking sei prinzipiell gar kein problem, die paar stunden prüfzeit würden nicht ins gewicht fallen (was faktisch falsh ist).

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Kein Plattform wird darauf verzichten wollen, den Schutz des Artikel 13 in Anspruch zu nehmen. Damit sind sie dann automatisch verpflichtet Einblick zu gewähren, sogar schon bevor die Richtlinie in Kraft tritt

For the purpose of this stakeholders dialogue, users associations shall have access to adequate information from online content sharing service providers on the functioning of their practices with regard to paragraph 4.

Nein muss er nicht. Er muss, in dem Moment, indem er von der Haftungsbefreiung durch Artikel 13 Gebrauch machen will nachweisen, dass die von ihm eingesetzten Mechanismus „best efforts“ sind. Vorher muss er nichts nachweisen.

Dieser Nachweis wird also erst dann erforderlich, wenn sie verklagt werden.

YouTube will kein Overblocking weil es weniger Content bedeutet.
Die Nutzer wollen sowieso kein Overblocking.
Die Rechteinhaber wollen kein Overblocking, weil sie aktuell sogar dafür BEZAHLEN, dass ihr Content auf YouTube und co stattfindet.

Es gibt ein paar Rechteinhaber für die Overblocking gut wäre - z.B. die Premiere League und La Liga, bei denen schon kleine Schnipsel (Highlights) höchste Relevanz haben. Und was ist passiert? Diese Aktuere haben sich gegen Artikel 13 ausgesprochen.

wieso sollten sie den schutz von Artikel 13 in dem fall überhaupt brauchen? es besteht ja aus sicht des uploaders aufgrund des hausrechts überhaupt kein anspruch, rechtlicher oder finanzieller natur. sie können also gegenüber den Rechteinhabern wurderbar mit artikel 13 ergumentieren und gegenüber den uploadern mit hausrecht.

merkst du eigentlich, das du die ganze zeit gegen deine eigene argumentation schreibst? du meintest vorhin hausrecht würde alle probleme lösen, ich hab das nur für dich weiter gesponnen :smiley:

und wenn er dann nicht nachweisen kann, dass er eine entsprechende prüfung nicht gemacht hat, ist er haftungspflichtig. ergo ist die verpflichtung von vornherein da.

schon allein, dass der plattformbetreiber es nachweisen muss, ist übrigens die beweislastumkehr.

Nochmal: es geht nicht um wollen. es geht darum, was die richtlinie vorschreibt und was technisch möglich ist. niemand will overblocking und trotzdem ist es die unweigerliche folge dieses technisch schlechten paragraphen. wunderschön, nicht wahr?

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Bei dem von Dir angesprochene Fall besteht ein vorheriges Verhältnis zwischen YouTuber und Rechteinhaber, wahrscheinlich hat der YouTuber also Lizenzen für das, was er tut. Das ist eine ganz andere Situation, als ein YouTuber, der die Schranken des Urheberrechts ohne Kenntnis und Interesse des Rechteinhabers nutzen möchte. In einem solchen Fall ist den Rechteinhabern Overblocking schlicht egal, sie werden sich also nicht gegen Overblocking einsetzen, sondern stattdessen auf die ihnen wichtigen Aspekte bestehen.

Abgesehen davon ist das Interesse eigentlich auch unerheblich, weil es hier um praktisch umsetzbare Lösungen geht. Vielleicht gibt es sie ja, aber dann wäre es doch kein Problem, sie im Vorfeld zu benennen?

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Ich gehe davon aus, dass man sich in den Stakeholder Gesprächen auf relativ großzügige Fair-Use Regeln einigen wird, wenn es um das Blocken gehen. Parameter können Anteil des Videos, Länge der Ausschnitte usw. sei. Da diese Regularien bekannt sein werden, kann der YouTuber, der tagesaktuellen Content produziert sich dem anpassen und es kommt nicht zum Overblocking oder Chilling Effects.

YouTube wird durch Artikel 13 vor Klagen der Rechteinhaber geschützt. Dieser Schutz ist für sie absolut unverzichtbar und da hilft dann auch das Hausrecht nicht. Sobald sie diesen Schutz aber haben, müssen sie darüber hinausgehend nichts blocken.

Nö. Es ist ja nicht verpflichtend, das YouTube nicht in die Haftung genommen werden will. Sorgfaltspflichten dieser Art gibt es ja auch in anderen Bereichen, wie zum Beispiel beim Mindestlohngesetz für Subunternehmer, nur das die keine Chance haben, sich aus der Haftung zu befreien.

ändert nur absolut nichts daran, dass YT im fall einer klage seine unschuld nachweisen muss, wenn sie keine strafe wollen, richtig? :wink:

hast du überhaupt gelesen, was ich da geschrieben hatte?

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In welchem Rechtsbereich befinden wir uns denn hier? Doch nicht im Strafrecht, sondern im Zivilprozess, daher gilt natürlich auch die Zivilprozessordnung. Daher ist auch der Begriff der Strafe irreführend.
Ich empfehle daher eine Lektüre der ZPO, dann wirst du sehen, dass es grundsätzlich so ist, dass beide Parteien in einem Zivilprozess die für sie günstigen Argumente vorbringen müssen.

und der nächste ausweichversuch. zu vorhersehbar :wink:

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Eindeutig nein.
Und Danke an dich das du dir die Mühe machst das ins kleinste auszudiskutieren und aufzuzeigen, finde ich gut.

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Ausweichversuch?
Du stellst hier etwas als Rechtsgrundsatz dar, was in dieser Situation nicht anwendbar ist.

Ich kann nicht in die Zukunft schauen, halte es aus o.g. Gründen aber für unwahrscheinlich und es würde das eigentliche Problem auch nicht lösen sondern höchstens ein bisschen eindämmen. Großzügige Fair-Use Regelungen sind übrigens genau so etwas, was ich mir in der Urheberrechtsreform eigentlich erwartet hätte. Man hätte die bestehenden Urheberrechtsschranken ausweiten sollen und sie an die Situation im Internet anpassen sollen (Memes, Remixe, Fanart). Die aktuellen Schranken stammen aus einer Zeit, in der „digitale Kunst“ im Internet noch viel schwächer ausgeprägt war.

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Das ist ja auch kein Kampf der Urheber gegen die großen Internetkonzerne.
Das ist ein kampf der alten Verwertungsgesellschaften aus dem 20 Jahrhundert gegen die des 21 Jahrhunderts. Die alten wollen sich nicht anpassen und ihre idee auf ein neues Medium stülpen um ja nicht irgendwas ändern zu müssen.
und die neuen Verwerter lassen zwar jeden daran teilhaben am Geldsegen, aber dann auch nur gering.
Meiner Meinung nach muss man die Verwerter generell umgehen und dem Urheber direkt das Geld geben.
Soll die GEMA doch draufgehen. Der Künstler wird in zukunft auch nicht mehr bekommen.

Zum obigen kann ich nur zustimmen, aber begrüße ich im allgemeinen Vereine, die aus dem Sinne des Gemeinwohls, Künstlern den ihnen zustehenden Beitrag zukommen lassen wollen (die meisten wissen nicht bzw. haben einfach nicht die Mittel, wie sie ihr Recht durchsetzen können). Also, dass die GEMA (oder in Österreich die AKM) einfach draufgehen soll, finde ich etwas überspitzt.

Wenn sie aber überleben will, muss sie dringend etwas an ihrer Organisation, Statuten etc. überarbeiten, dass sie nicht gleich als ein 08/15 Abmahnverein assoziiert wird.

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