Der Auskotzthread 5

Ach hab ich schon öfters im letzten Jahr gemacht, aber so richtig geändert hat sich das nicht. Ist jetzt aber auch egal.^^

Wasserglas aufm Nachttisch umgeschmissen :facepalm:

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Besser auf den Nachttisch, als auf den Nachtisch! :upside_down_face:

Nee, wäre mir fast in die Steckdosenleiste gelaufen, hat Dokumente nass gemacht und mein Ladegerät muss jetzt erstmal trocknen (hoffentlich ist da nichts reingelaufen) :expressionless:

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Ah ok sry… Hoffe dass sich das noch einrenkt bei dir :+1:

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Naja, es war etwas später nachts und ich hab mich ja um den Ausfallschrittmachenden gekümmert :wink:

Aber trotzdem ärgerlich, hätte das nicht gebraucht :confused: Die Tage ist doch noch Sandsteinbrechen und -schleppen angesagt…
Will auch eigentlich nicht zum Arzt grad. Mal sehen, wie dick und rotblau das noch werden kann :female_detective:

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Keine Details, am Ende sind wir sonst alle Komplizen! :beansweat:

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Das wird in den meisten Fällen im Arbeitsvertrag geregelt. Ansonsten würden die 4 Wochen glaube ich stimmen.

Das kann im Zweifelsfall unverhältnismäßig sein, wenn es den An zu sehr benachteiligt. Ist bei 6 Monaten aber meines Wissens nach noch nicht der Fall.

Unzulässig ist es nur, wenn die Kündigungsfrist des MA länger wäre als die des AG. Bei einer „ungeregelten“ Kündigungsfrist ist es afaik so, dass diese sich dann nur automatisch für den AG verlängert (auf Grundlage der Betriebszugehörigkeit), sie für den AN aber bei 4 Wochen bleibt (was der Standard ist, falls es keine Aussage dazu im Vertrag gibt)

Ich habe ihn doch nur zur Ruhe gebettet :grimacing:

Exakt, eine Freundin hat auch mir gesagt, dass sie am Anfang erstmal den Leute begreiflich machen musste, dass es sie nicht nur mit Kind gibt, sondern auch einzeln, wenn man ihr etwas vorlaufzeit gibt.

Denn die hat es auch gemerkt, dass viele Leute sie nichtmal mehr gefragt haben, da leider in Deutschland in den Köpfen vieler verankert ist, dass „Mutter = mit Kind beschäftigt“.

Ganz anders zb bei Ihrem Mann, der wird von Kumpels ganz normal weiter eingeladen etc, weil dort wohl viele denken „naja die Frau kann ja nach dem Kind schauen“

Bei uns haben fast alle ab einer gewissen Hierarchie-Stufe 6 Monate Kündigungsfrist. Und unter 3 Monate hatte ich zumindest bisher auch noch nie.

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dafür habt ihr ja im ausgleich auch lange kündigungsfrist, wenn man euch loswerden will, eben ein zweischneidiges schwert.

wobei wenn man einen neuen job schon hätte und mit vorvertrag der alles regelt bis auf das Anfangsdatum, die alte firma doch sicher einem Aufhebungsvertrag zustimmen würde, bevor sie jemand im Haus hat, der nur noch Dienst nach Vorschrift macht=?

Mag sein dass ich mich da nur auf die gesetzliche Frist bezogen habe, so genau weiß ich’s nicht. Ich hatte bisher aber als AN immer nur 4 Wochen.

Kommt drauf an wie gut du ersetzt werden kannst.

Das muss der neue AG aber auch mit sich machen lassen.

Bei meiner Freundin ist es ja zwei Mal genau daran gescheitert, dass sie gesagt haben: „Nee, in 6 Monaten ist zu spät. 3 Monate ist das Maximum womit wir planen“

Und da sie gerade in dem Team eh komplett unterbesetzt sind, ist die Chance eher gering, dass sie da früher rauskommt.

Ja, das ist das „Minimum“ was man hat, wenn es im Arbeitsvertrag nicht geregelt ist. Aber dann bist du im Normalfall auch innerhalb von 4 Wochen kündbar, bei kurzer Betriebszugehörigkeit. Mag mich aber auch täuschen.

Ja, aber je länger man dort arbeitet desto länger wird die Frist für den AG, die Frist für den AN bleibt aber.

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T: Ich mache jetzt meinen Führerschein
L: Wieso das denn? Du hast doch ein Fahrrad.
T: Ich will einfach einen Führerschein.
L: Aber du willst in naher Zukunft Auto fahren.

Selbst wenn, was geht es dich an?! :colinmcrage:
Um Gottes Willen, warum kenne ich diese Person noch?

Hab jetzt mal Partei für T ergriffen und bin jetzt in froher Erwartung des Dramas.

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Nur wenn nichts vertraglich geregelt ist

inem Tarifvertrag, greift die gesetzliche Regelung des § 622 BGB.

Zuerst einmal wird hier die sogenannte Grundkündigungsfrist geregelt. Dies sind 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, wird diese Kündigungsfrist verlängert. Hat das Arbeitsverhältnis etwa 5 Jahre bestanden beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate zum Ende des Kalendermonats. Ab einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren greift die längste Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Ende des Kalendermonats. Wichtig zu wissen dabei ist allerdings, dass die sich ergebende Verlängerung der Kündigungsfristen grundsätzlich nur für den Arbeitgeber Geltung hat. Die gesetzliche Regelung geht davon aus, dass es für den Arbeitnehmer bei der Grundkündigungsfrist verbleibt, ist nichts anderes vereinbart.

Eine solch abweichende Vereinbarung findet sich allerdings häufig in Arbeitsverträgen. Sinngemäß heißt es da, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist auch von dem Arbeitnehmer zu beachten ist, eben für beide Seiten gilt. In diesem Fall, verlängert sich die Frist für die Eigenkündigung ebenfalls, je nach Betriebszugehörigkeit. Aus der gesetzlichen Regelung können sich damit Kündigungsfristen für die Eigenkündigung von bis zu 7 Monaten ergeben.

Einzelvertraglich, d.h. im Arbeitsvertrag, kann ohnehin vereinbart werden, dass eine längere Kündigungsfrist für beide Seiten Anwendung findet. So findet sich etwa bei Führungskräften eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartal. Das gibt bei der Unterschrift ersteinmal Sicherheit. Taucht eine interessante neue Tätigkeit auf, ist diese lange Kündigungsfrist jedoch plötzlich hinderlich. Gibt es eine Grenze, ab der sich der Mitarbeiter auf eine Unwirksamkeit der Verlängerung berufen kann? Gibt es eine unangemessene Länge der Frist zur Eigenkündigung?

Der Fall des BAG zu unangemessen langer Kündigungsfrist

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26. Oktober 2017, Az. 6 AZR 158/16 ) hatte jetzt in einem Fall entschieden, dass eine Kündigungsfrist tatsächlich auch zu lange sein kann. Eine Regelung, die einen Mitarbeiter an die Firma „kettet“ ist unzumutbar. Die berufliche Freiheit des Arbeitnehmers wird hierdurch in unerträglicher Weise eingeschränkt. In dem konkreten Fall ging es allerdings um eine Bindungszeit von 3 Jahren. Eine solche Kündigungsfrist sahen die Richter, entgegen den Geboten von Treu und Glauben, als unangemessen lang an. Der Nachteil, nämlich die sehr lange Bindung, wird auch nicht durch die praktizierte, aber zu geringe, Gehaltserhöhung aufgewogen.

Dies ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass auch verlängerte Kündigungsfristen für beide Seiten Geltung haben. Eine Unwirksamkeit von Kündigungsfristen ist nur in extremen Ausnahmefällen gegeben. Grundsätzlich gehen die Gerichte davon aus, dass eine verlängerte Kündigungsfrist auch die Interessen des Arbeitnehmers wahrt und wirksam ist, selbst wenn sie im Einzefall den Weggang erschwert.

Das würde absolut zu ihm passen. Sein riesiges Gesicht gemeißelt in den heiligen Berg von amerikanischen Ureinwohner.