Regelmäßig kann alles und nichts bedeuten. Die Linearität hingegen könnte man beim Spendenstream schon dadurch umgehen, dass man den Zuschauern die 100%ige Auswahl an Spielen lässt die gespielt werden (das war glaub ich auch eins der Kriterien, dass der Zuschauer kein Einfluss auf Programmgestaltung hat).
Da Gronkh aber natürlich erstmal an Lobbyarbeit für seine Sache interessiert ist (was völlig okay ist), legt er die Sachen halt so, wie es für seine Argumentation am Besten passt.
Solange niemand klagt, ist das alles eh nicht relevant, denn solange haben die ZAK oder LMAs die Deutungshoheit über das, was sie als Rundfunkrelevant ansehen und was nicht.
Was mich ja mal interessieren würde ist, was mit den ganzen eSports Streams ist. Da kommen manche ja auch aus Deutschland. Wenn jemand quasi “wie TV” ist, dann sind es ja diese Streams.
niemand sagt, dass dieser Bonjwa Trick auch tatsächlich von der Rundfunklizenz befreit wenn ich den zuseher 1 woche vorab abstimmen lasse und dieses „programm“ danach veröffentliche, ist das ein sendeplan an den ich mich halte oder nicht?
[quote]Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV ist Rundfunk ein linearer Informations- und
Kommunikationsdienst, der für die Allgemeinheit zum zeitgleichen Empfang bestimmter Veranstaltungen
und Verbreitungen von Angeboten von Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans
unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen bestimmt ist
Linearität liegt danach vor, wenn das Angebot von einem Veranstalter zum zeitgleichen Empfang
für eine Vielzahl von Rezipienten bereitgestellt wird. Für einen Livestream über das Internet bedeutet
das, dass er linear im Sinne der Vorschrift ist, wenn die Rezipienten zeitgleich auf das Angebot zugreifen können.
Mit dem Begriff der Allgemeinheit ist gemeint, dass der Dienst sich an einen unbestimmten Personenkreis
richtet. Entscheidend ist dabei, wie viele Personen potentiell teilhaben können. Vom
Gesetzgeber ausgenommen wurden Angebote, die sich an einen im Voraus bestimmbaren Adressatenkreis
richten oder weniger als 500 potentielle Nutzer erreichen. Der überwiegende Teil heutiger Livestreams über das Internet dürfte aber ein Angebot an die Allgemeinheit im Sinne der Bestimmung sein.
[/quote]Quelle
ernsthaft, so lange du nichtmal von den grundlegensten sachen ne ahnung hast lohnt sich das diskutieren mit dir nicht. schone bitte unsere nerven und lies dich zumindest grundlegend in ein thema ein bevor du meinst mitreden zu können und vor allem meinst anderen mit offensichtlich mehr hintergrundwissen erzählen zu können das sie falsch liegen. du hast offensichtlich keine ahnung welche voraussetzungen erfüllt werden müssen um überhaupt eine lizenz zu bekommen
Sendeplan scheint doch hier gleichzusetzen zu sein mit regelmäßig. Sonst wäre das schon ein falscher Tatbestand bei Gronkh und PietSmiet (Hauptstream), die beide keinen Sendeplan haben
Dann aber bitte auch die Antwort und nicht nur die Frage zitieren.
Je geplanter, umfangreicher und ausdifferenzierter (z.B. in verschiedene Sendungen
oder Sendungsbestandteile) und je regelmäßiger ein Angebot ausgestrahlt
werden soll, umso eher handelt es sich um erlaubnispflichtigen Rundfunk.
Für die lediglich einmalige oder sporadische Verbreitung eines Angebots
(z.B. ein einmaliges Hangout) wird in der Regel keine Rundfunkzulassung erforderlich
sein.
Oha, das ist spannend. Vor allem, weil im Eingangstext zwar der Sendeplan erwähnt wird, dieser aber keine Vorraussetzung zur Erfüllung der Linearität ist und auch sonst danach nicht mehr auftaucht.
Wobei die Thematik Sendeplan ja scheinbar von anderen Vertretern als maßgeblich angesehen wird (später in dem Dokument nochmal angemerkt)
nur ist deine quelle nicht der rundfunkstaatsvertrag sondern “lediglich” eine Ausarbeitung
über Bedingungen für den Verzicht auf Rundfunklizenzen für Livestreams über das Internet
Übrigens aus deiner Quelle gleich der nächste Punkt:
Sind Sie (noch) YouTuber oder veranstalten Sie schon zulassungspflichtigen
Rundfunk?
Schwieriger wird die Abgrenzung, wenn Sie die Vorteile beider Kommunikationsformen
miteinander kombinieren, also regelmäßige Hangouts oder Livestreams
anbieten, aber auch auf oder in einer Mediathek präsent sind. Hier
gibt es keine Faustregel, Sie sollten sich daher in jedem Fall beraten lassen. Dies
gilt insbesondere, wenn Sie mit Ihrem Angebot kommerzielle Zwecke verfolgen,
(z.B. durch eine Refinanzierung über Werbung) oder selbst als gewerbliches Unternehmen auftreten.
Zum einen zeigt dieses Dokument, dass sich die Politik über diesen Sachverhalt schon wesentlich länger Gedanken macht als Gronkh und zum anderen sind die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages doch maßgeblich dafür, wie der Gesetzgeber seine Gesetze gestaltet.