Kryptowährungen & Mining

Finde ich auch ein gutes Beispiel für ein potentielles Thema. Das wird in einschlägigen Foren lang und breit diskutiert und man kann sich relativ schnell einlesen und die Gesetzeslage zusammenfassen. Kein Ratgeber, wie man Steuern spart oder hinterzieht, sondern Bewusstsein schaffen, dass man das auch betrachten muss.

Ich habe gesagt „aktuell“ und damit meinte ich wirklich einen sehr begrenzten Zeitraum von allerhöchstens einer Woche

Dass es welche gibt, die beständig über längere Zeit 30% pro Tag wachsen, bezweifle ich auch stark, ich vermute eher das Gegenteil, dass Coins, die so schnell wachsen, auch genauso schnell wieder abstürzen können.

Auch wenn man die Coins über ein Jahr hält muss man sie beim Finanzamt angeben, das Amt stellt sie dann erst steuerfrei. Aber du solltest natürlich eine Auflistung haben wann du wieviel zu welchem Preis gekauft/verkauft hast (:slight_smile:

Wie kommst Du zu dieser Annahme?

§23 Abs. 1 Nr. 1 EStG private Veräußerungsgeschäfte - wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt

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Ja, aber wie kommt man zu der Annahme, dass das von der Finanzverwaltung auch als privates Veräußerungsgeschäft gewertet wird?

Bisher hat sich die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Geschäften mit Kryptowährungen nicht geäußert und Urteile gibt es dazu auch noch nicht. Bisher gibt es dazu nur vereinzelte Aufsätze und Kommentare und selbst in diesen steht meistens wenig mehr, als dass noch viele Fragen ungeklärt sind.

Zwar werden Fremdwährunggeschäfte als privates Veräußerungsgeschäft behandelt, aber der EuGH hat in einem Urteil hinsichtlich der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auch entschieden, dass Kryptowährungen eben keine “normalen” Währungen sind. Das muss keine Auswirkungen auf die einkommensteuerrechtliche Beurteilung haben, ist aber ein Hinweis darauf, dass Kryptowährungen anders als Währungen behandelt werden könnten.
Veräußerungen von Kryptowährungen könnten auch analog zu Aktienverkäufen oder ähnlichem und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert werden. Kryptowährungen könnte auch die Eigenschaft als Wirtschaftsgut versagt werden, wodurch § 23 EStG überhaupt nicht anwendbar wäre. Oder, oder, oder.

Long Story short: Wie die Veräußerung von Kryptowährungen zu behandeln ist, ist bisher noch komplett ungeklärt. Da wäre ich mit definitiven Aussagen sehr vorsichtig.

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Wenn du auf einmal größere Geldeingänge auf deinem Konto hast, merkt das Finanzamt das sehr wohl

D.h. im Umkehrschluss auch, dass wenn du es als private Veräußerung angibst und das örtliche FA dies ablehnt man Einspruch dagegen erheben könnte und das ganze so lange aufgeschoben wird bis ein Gericht darüber entschieden hat.

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Vereinfacht ausgedrückt ja. Verfahrensrechtlich ist das allerdings etwas komplizierter und würde an dieser Stelle wohl zu weit führen.

Nein. Du verkaufst wann du willst und danach wird sich in Versteuerung (ev. USt) gekümmert

Ich verstehe deine Antwort nicht in Bezug zu dem was du zitiert hast.

Da es offensichtlich keine eindeutige Rechtslage existiert kann man sehr wohl gegen einen Bescheid Widerspruch einlegen und dann darüber vor Gericht streiten (wenn man den die Muse und das Geld dazu locker machen möchte).

http://steuerberater-quermann.de/?c=steuerliche-Behandlung-von-Bitcoins

Also dieser Steuerberater sagt das so. Und der sollte es wirklich wissen.

Hier ein Auszug aus Verkauf von der verlinkten Seite.

Verkauf
Innerhalb eines Jahres getätigte Verkäufe haben steuerliche Folgen. Es entsteht ein Gewinn bzw. -verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz. Gewinne sind zu versteuern. Verluste sind mit gleichartigen Gewinnen zu verrechnen oder in Folgejahre vorzutragen. Verkäufe nach Ablauf eines Jahre haben keine steuerlichen Folgen. Gewinne wie Verluste interessieren die Steuer nicht. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Erzielten Sie aus den Coins Zinseinkünfte, so gilt eine Frist von zehn Jahren. Völlig steuerfrei bleibt der Verkauf eines privat geminten Coin. Dies teilte das Finanzministerium auf eine Anfrage von heise online mit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es hier an einer Anschaffung, weshalb keinerlei Frist in Lauf gesetzt wird.

Wenn ich also z.b. Weizen anbaue und nach Ablauf eines Jahres Getreide verkaufe ist das auch steuerfrei?

Das ist hier wohl zu unterstreichen. Solange das nicht gesetzlich geregelt und mindest einmal verhandelt wurde gibts halt viele vertretbare Meinungen.
Und selbst bei gesetzlichen Grundlagen sehen das die Gerichte nicht immer gleich, da Urteilt ein OLG anders als das nächste OLG.

Also falls ich damit viel Geld mache, nehme ich mir einen Steuerberater der sich auskennt. Im Zweifel ist dann der doch dafür haftbar, wenn er etwas falsch macht oder? :smiley:

Das würde wahrscheinlich nicht funktionieren. Den Steuerberater haftbar zu machen ist sehr schwer, da du ihm ein Versäumnis oder Fahrlässigkeit nachweisen musst. Sollte er einmal irgendwo schreiben, dass die aktuelle Rechtssprechung ungewiss ist, wird er keine Probleme bekommen und du musst im Zweifel doch etwas nach zahlen.

Wenn du es anbaust mit dem Zweck der Veräußerung würde ich eine gewerbliche Tätigkeit unterstellen und wir sind in einer anderen Einkunftsart bei der die Jahresfrist nicht gilt.

:gunnar:

Ich daytrade hin und wieder und wechsle zwischen Währungen. Das sind alles steuerbare Geschäfte. Am Ende werde ich einfach meinen gesamten Profit versteuern, dem FA meine transaction history geben und die den Rest machen lassen, wenn sie denn wollen.

Gewerblich wird es erst wenn man es langfristig und öfters macht. Wie bei allen Dingen. Wenn du Sachen auf dem Flohmarkt verkaufst ist es privat. Wenn du auf jedem Flohmarkt auf der Umgebung aufschlägst und extra woanders Sachen kaufst um sie dort wieder zu verkaufen ist es gewerblich.

Wer mined denn einen Tag und hört dann wieder auf? ^^