Befristung bei Neueinstellung (§ 14 Abs. 2 TzBfG)
Nach § 14 II 1 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nur zulässig
(1) bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren (§ 14 I 1 Hs. 1 TzBfG)
(2) die auch durch eine höchstens dreimalige Verlängerung durch eine kalendermäßige Befristung erreicht werden darf (§ 14 I 1 Hs. 2 TzBfG),
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