Bezüglich der positiven Nennung von indizierten (bzw. hier: beschlagnahmten) Filmen, habe ich mal etwas recherchiert.
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Story of Ricky ist wegen seiner Gewaltdarstellungen nach § 131 StGB bundesweit beschlagnahmt (Quelle: http://www.schnittberichte.com/svds.php?Page=Titel&ID=1645).
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Strafbar ist nach § 131 StGB im Wesentlichen das Verbreiten und das der Öffentlichkeit zugänglich Machen. Werbung für ein solches Werk ist nur dann strafbar, wenn es der Verbreitung oder dem zugänglich Machen dient. (§ 131 Abs. 1 StGB; https://dejure.org/gesetze/StGB/131.html) Hier ist die Crew der Bohnen erstmal aus dem Schneider.
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Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Jugendschutzgesetzes unterliegen beschlagnahmte Medien ebenfalls den Beschränkungen von indizierten Medien (https://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__15.html).
Diese finden sich in Absatz 1 des § 15.
Interessant in diesem Fall ist die Nummer 6:
Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden.
Es handelt sich hierbei um die sogenannten Werbeverbote (https://www.bmfsfj.de/blob/94082/3711cb37be8733a15a3c605cf326ee63/jugendschutzgesetz-jugendmedienschutz-staatsvertrag-data.pdf, Seitenzahl 52)
- Wie der Begriff der “Werbung” juristisch genau definiert ist, ist zunächst umstritten, muss sich aber nicht um eine gewerbliche Werbung handeln, die dem Werbenden etwas nutzt. Es genügt, wenn das wohlwollende Interesse von Jugendlichen geweckt oder gefördert wird (http://www.jms-report.nomos.de/fileadmin/jms/doc/Aufsatz_JMS-Report_12_02.pdf, Seitenzahl 4).
Besonders interessant ist ein Urteil des OLG Hamburg vom 10. November 2006 (Volltext: https://openjur.de/u/86246.html).
“Unter einem Anpreisen sind die lobende oder empfehlende Erwähnung und Beschreibung, die Hervorhebung von Vorzügen, die Anerkennung günstiger Wirkungen, die rühmende Darstellung sowie die Beimessung hohen Wertes zu verstehen (RGSt 37, 142, 143).”
Eine Gegenmeinung verlangt zusätzlich, dass es u.a. einen Hinweis auf eine mögliche Bezugsquelle geben muss (also wenn hier kinox oder sonstwas geannt worden wäre).
Das Oberlandesgericht hat dies verneint. Es genüge die Empfehlung.
“Die erforderliche abstrakte Gefährdung folgt schon daraus, dass das Interesse der Erklärungsempfänger an einem indizierten Medium geweckt und die Werbung zum Anlass genommen werden kann, sich um einen Bezug zu bemühen. Mit den Möglichkeiten des Internets ist ein Weg zu möglichen Bezugsquellen ohnehin problemlos möglich.”
Da ich kein Anwalt bin, vermag ich das nicht abschließend zu klären, besonders da das Thema (wie so oft) in der Juristerei unterschiedliche gelöst wird. Ich nehme mal an, dass die Bohnen einen Medienanwalt haben und dadurch mit dem Thema umzugehen wissen. Immerhin wäre die Strafe:
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6 […] ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist. (http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__27.html)
Persönlich komme ich erst jetzt dazu, mir die Sendung anzuschauen. Solltet ihr zu überschwänglich über den Film gesprochen haben, würde ich persönlich zumindest einen anwaltlichen Rat einholen, damit ihr am Ende keine Probleme bekommt.