In überlandbussen in Deutschland eigentlich auch zumindest oft
Alle Reisebusse, die ab dem 01.10.1999 erstmals zugelassen werden, müssen mit Gurten ausgestattet sein. Für ältere Busse gibt es keine Nachrüstungspflicht
Bei Linienbussen, die im Nahverkehr eingesetzt werden und für stehende Fahrgäste gebaut sind, entfällt diese Pflicht. Das sind Busse ohne besonderen Gepäckraum, Busse mit Stehplätzen im Gang oder auf einer Fläche, die mindestens so groß wie zwei Doppelsitze ist sowie Kombibusse.
Sofern die Ausrüstungspflicht besteht, gilt auch die Anschnallpflicht. Sind Sicherheitsgurte vorhanden, müssen diese vom Fahrer und den Fahrgästen angelegt werden
Ausnahmen Anschnallpflicht
– Fahrten in Linien- oder Kombibussen, bei denen stehende Fahrgäste zugelassen sind
– Reiseleiter oder Servicekräfte, die Dienstleistungen erbringen
– Fahrgäste, die kurzzeitig aufstehen, z. B. zum Toilettengang oder Sitzplatzwechsel
Bei Linienfahrten im ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) brauchen sich Fahrer und Fahrgäste nicht anschnallen, selbst dann nicht, wenn Gurte vorhanden sind. Bei Linien- oder Kombibussen ist eine bestimmte Anzahl von stehenden Fahrgästen zugelassen. Sobald keine Sitzplätze mehr im Bus zur Verfügung stehen, gilt außerorts für den Bus eine Geschwindigkeitsgrenze von 60 km/h. Der stehende Fahrgast ist verpflichtet, sich einen sicheren Stand zu verschaffen bzw. sich ausreichend an den vorhandenen Haltegriffen festzuhalten.
Beim freigestellten Schülerverkehr, dessen Aufgabenträger z. B. die Gemeinde ist, entfällt die Anschnallpflicht ebenfalls. Eine Beförderung von Kindern auf Stehplätzen ist zulässig, wenn in der Zulassung des Omnibusses Stehplätze ausgewiesen sind
Warum es ausgerechnet bei Schulbussen entfällt, entzieht sich mir allerdings