Kritik an Jäger & Sammler

Genau diese Schwarz-Weiß-Denken und Simplifizierung ist ein massives Problem in unserer aktuellen Gesellschaft.

Die Ausgestaltung dieser Gesellschaft lässt etliche Facetten zu.

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Sehe ich persönlich nicht so. Die öffentlich rechtlichen Sender haben einen Bildungsauftrag und müssen die politische “Ausgewogenheit” wahren. Kanäle wie J&S und auch “auf Klo” sind in der Vergangenheit aber durch stark pauschalisierende und diskriminierende Aussagen aufgefallen. Ich habe persönlich nichts dagegen, dass solche Leute ihre Videos auf Youtube posten - Gibt auch genug anderen politischen linken und rechten Schwachsinn, aber der ist halt nicht gebührenfinanziert.
Ich möchte nicht durch meine Rundfunkgebühren etwas tragen, dem ich nicht nur nicht zustimme, sondern was mich auch noch in meiner Person diskriminiert - Vor allem für Merkmale für die ich selbst nichts kann. Man sollte verstehen, dass schon allein die Geburt und das Leben in Deutschland als privilegiert angesehen werden kann. Wir hatten einfach Glück wie Gott gewürfelt hat. Macht uns das automatisch zu Rassisten? Nein!
Jeder Mensch ist individuell und sollte anhand seines handeln beurteilt werden, egal welcher Hautfarbe, Nationalität oder Religion. Deshalb drücken mir auch Besuche von Sophie Passmann, die offen ihre Abneigung gegen “Alte, weiße Männer” auslebt, immer auf den Magen. Eine einzelne Bevölkerungsgruppe über einen Kamm zu scheren, ist genau das, was sie an solchen Menschen kritisiert - Diskriminierung. Würde gern wissen, welche Beziehung sie zu ihrem Vater hat und wie der über ihre Haltung denkt.
Schaut euch mal Erfahrungsvideos von Afroamerikanern die in Deutschland American Football spielen an. Die sind fasziniert, wie wenig ihre Hautfarbe eine Rolle in Deutschland im Vergleich zu den USA spielt. Ich sage nicht das alles perfekt ist, nur habe ich das Gefühl, dass man heutzutage unter dem Deckmantel der “Political corectness” versucht wird, aus Nichtigkeiten politische und gesellschaftliche Probleme zu erzeugen. Und das nur weil sehr vereinzelte Personen ein verzerrtes Weltbild haben und sämtliche Stolpersteine in ihrem Leben automatisch auf ihr Aussehen oder ihre Religion projizieren und weniger auf ihre Ausbildung und ihre Fähigkeiten.
JM2C

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§ 30 Vielfaltssichernde Maßnahmen

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Entweder liegt mir eine andere Ausgabe vor oder dort steht nichts dergleichen. Wäre auch kompletter Quatsch. Denn es steht im ganzen Vertrag nirgends, dass man kontrovers sein muss.

Stattdessen steht in 25.1 und 25.2 geschrieben:
"Meinungsvielfalt, regionale Fenster

Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck zu bringen.
Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen."

Und dies wird imho nicht umgesetzt. Dass jeder einzelne Bereich neutral sein muss, steht natürlich auch nirgendwo geschrieben. Wäre ebenso Quatsch wie die Voraussetzung, dass man “kontrovers” sein muss.

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Kannst du mal zitieren?

§30ff

§ 30 Vielfaltssichernde Maßnahmen

Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, so gelten als solche Maßnahmen:

Die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 31),

die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 32).

§ 31

Sendezeit für unabhängige Dritte

(1) 1Ein Fensterprogramm, das aufgrund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muß unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. 2Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen.

(2) 1Die Dauer des Fensterprogramms muß wöchentlich mindestens 260 Minuten, davon mindestens 75 Minuten in der Sendezeit von 19.00 Uhr bis 23.30 Uhr betragen. 2Auf die wöchentliche Sendezeit werden Regionalfensterprogramme bis höchstens 150 Minuten pro Woche mit höchstens 80 Minuten pro Woche auf die Drittsendezeit außerhalb der in Satz 1 genannten Sendezeit angerechnet; bei einer geringeren wöchentlichen Sendezeit für das Regionalfenster vermindert sich die anrechenbare Sendezeit von 80 Minuten entsprechend. 3Die Anrechnung ist nur zulässig, wenn die Regionalfensterprogramme in redaktioneller Unabhängigkeit veranstaltet werden und insgesamt bundesweit mindestens 50 vom Hundert der Fernsehhaushalte erreichen. 4Eine Unterschreitung dieser Reichweite ist im Zuge der Digitalisierung der Übertragungswege zulässig.

(3) 1Der Fensterprogrammanbieter nach Absatz 1 darf nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptprogrammveranstalter stehen. 2Rechtliche Abhängigkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach § 28 demselben Unternehmen zugerechnet werden können.

(4) 1Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte verpflichtet, so schreibt die zuständige Landesmedienanstalt nach Erörterung mit dem Hauptprogrammveranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung aus. 2Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. 3Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande und liegen der zuständigen Landesmedienanstalt mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, unterbreitet der Hauptprogrammveranstalter der zuständigen Landesmedienanstalt einen Dreiervorschlag. 5Die zuständige Landesmedienanstalt kann unter Vielfaltsgesichtspunkten bis zu zwei weitere Vorschläge hinzufügen, die sie erneut mit dem Hauptprogrammveranstalter mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen, erörtert. 6Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt sie aus den Vorschlägen denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt und erteilt ihm die Zulassung. 7Bei drei oder weniger Anträgen trifft die zuständige Landesmedienanstalt die Entscheidung unmittelbar.

(5) 1Ist ein Bewerber für das Fensterprogramm nach Absatz 4 ausgewählt, schließen der Hauptprogrammveranstalter und der Bewerber eine Vereinbarung über die Ausstrahlung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. 2In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen. 3Die Vereinbarung muß ferner vorsehen, daß eine Kündigung während der Dauer der Zulassung nach Absatz 6 nur wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen oder aus einem wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zulässig ist.

(6) 1Auf der Grundlage einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen nach Absatz 5 ist dem Fensterprogrammveranstalter durch die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassung zur Veranstaltung des Fensterprogramms zu erteilen. 2In die Zulassung des Haupt- und des Fensterprogrammveranstalters sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Absatz 5 als Bestandteil der Zulassungen aufzunehmen. 3Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den teilweisen Widerruf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters wird nicht gewährt. 4Die Zulassung für den Fensterprogrammveranstalter ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen; sie erlischt, wenn die Zulassung des Hauptprogrammveranstalters endet, nicht verlängert oder nicht neu erteilt wird.

§ 32

Programmbeirat

(1) 1Der Programmbeirat hat die Programmverantwortlichen, die Geschäftsführung des Programmveranstalters und die Gesellschafter bei der Gestaltung des Programms zu beraten. 2Der Programmbeirat soll durch Vorschläge und Anregungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Pluralität des Programms (§ 25) beitragen. 3Mit der Einrichtung eines Programmbeirats durch den Veranstalter ist dessen wirksamer Einfluß auf das Fernsehprogramm durch Vertrag oder Satzung zu gewährleisten.

(2) 1Die Mitglieder des Programmbeirats werden vom Veranstalter berufen. 2Sie müssen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit die Gewähr dafür bieten, daß die wesentlichen Meinungen in der Gesellschaft vertreten sind.

(3) 1Der Programmbeirat ist über alle Fragen, die das veranstaltete Programm betreffen, durch die Geschäftsführung zu unterrichten. 2Er ist bei wesentlichen Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte, des Programmschemas sowie bei programmbezogenen Anhörungen durch die zuständige Landesmedienanstalt und bei Programmbeschwerden zu hören.

(4) 1Der Programmbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskünfte von der Geschäftsführung verlangen und hinsichtlich des Programms oder einzelner Beiträge Beanstandungen gegenüber der Geschäftsführung aussprechen. 2Zu Anfragen und Beanstandungen hat die Geschäftsführung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. 3Trägt sie den Anfragen und Beanstandungen zum Programm nach Auffassung des Programmbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er in dieser Angelegenheit einen Beschluß des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, verlangen. 4Eine Ablehnung der Vorlage des Programmbeirats durch die Gesellschafterversammlung oder durch das Kontrollorgan über die Geschäftsführung bedarf einer Mehrheit von 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen.

(5) 1Bei Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Programmschemas oder bei der Entscheidung über Programmbeschwerden ist vor der Entscheidung der Geschäftsführung die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. 2Wird diese verweigert oder kommt eine Stellungnahme binnen angemessener Frist nicht zustande, kann die Geschäftsführung die betreffende Maßnahme nur mit Zustimmung des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, für die eine Mehrheit von 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, treffen. 3Der Veranstalter hat das Ergebnis der Befassung des Programmbeirats oder der Entscheidung nach Satz 2 der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen.

(6) Handelt es sich bei dem Veranstalter, bei dem ein Programmbeirat eingerichtet werden soll, um ein einzelkaufmännisch betriebenes Unternehmen, so gelten die Absätze 4 und 5 mit der Maßgabe, daß der Programmbeirat statt der Gesellschafterversammlung oder des Kontrollorgans über die Geschäftsführung die zuständige Landesmedienanstalt anrufen kann, die über die Maßnahme entscheidet.

Das? Da steht nichts dergleichen drin

Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RFunkStVertr/true

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Beispiele? Als Österreicher kenne ich J&S nicht, aber bisher wurden nur Sachen behauptet, die eigentlich eher Mitte sind, als besonders links oder rechts.

Naja man könnte aus “Vielfalt des Programmes” auch Meinungen abseits des gemäßigten Mainstreams sehen. Halt kontroverse Meinungen.

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Darum geht’s doch gar nicht. Er behauptet dass man nicht neutral sein muss, wohl aber kontrovers. Und das ist - mit Verlaub - kompletter Unfug.

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Vielfalt des Programmes ist nur die “Überschrift” des Paragraphen. Das Eigentliche steht in 31 und 32, und da steht nichts von Kontroversität

Das ist genau das, was Kontroversität ausmacht.

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Nein. Einfach nein. Zumal sich der Absatz auf den ÖR als komplettes bezieht (ebenso wie der gesamte Vertrag) und nicht auf einzelne Sendungen. Eine Sendung “darf” durchaus kontrovers sein, muss sie aber nicht. Das Gesamtprogramm jedoch sollte das komplette Spektrum an Meinungen abbilden.

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was genau? “Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen.”? Das ist aber eine sehr schwammige Auffassung von “Kontrovers”.

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Eine Diskussion, eine Sendung, ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist kontrovers, wenn sowohl Meinungen als auch Gegenmeinungen zugelassen sind.

“Einigkeit besteht allerdings darin, dass die Grundlagen einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) zu den nicht-kontroversen Dingen gehören, da hierüber ein Wertekonsens besteht. So dürfen beispielsweise rechtsradikale Äußerungen nicht toleriert werden.”

Inwieweit dies (immer) bei Jäger und Sammler gegeben ist, ist irrelevant, da es nur beim ÖR-Sender als Ganzes gegeben sein muss.

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Aus welchem Paragraphen des Rundfunkstaatsvertrages ist das? Sieht für mich nach Wikipedia aus…

Das ist Wikipedia, die Erläuterung zum Wort “Kontroversität”.

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Da der Rundfunk auch unter politische Bildung fällt unterliegt er ebenso dem Beutelsbacher Konsens und somit auch dem Kontroversitätsprinzip.

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Ich habe auch in keiner Zeile die politische Haltung von J&S erwähnt. Es ist unerheblich ob man das was J&S von sich gibt als links, rechts oder mittig einstuft - Es bleibt aber radikal und diskriminierend. (Das es Abneigung vom rechten Mob gibt ist offensichtlich, aber im CD Threat haben sich auch links bekennende Personen von den Aussagen von J&S distanziert).
Das Eingangsvideo mit Ausschnitten aus TT “Mimimi” Video verdeutlicht es doch sehr gut:
“Wir sind kein Rassisten, aber …Mimimi - Islam stinkt …Mimimi - Wir sind das Volk …Mimimi - Während ihr den German Blues zwitschert, nicke ich mit dem schwarze Krauseköpfchen, halte die Schnauze, […], ich will ja ein guter braver Ausländer sein.”
Extrem pauschalisierend.

Dazu noch ein Video von Auf Klo, dass Rassismus per Definition nur von “Weißen” ausgehen kann:

Wie gesagt, ich habe nicht dagegen, dass solche Videos existieren. Es gibt genug anderen Schwachsinn auf Youtube. Es sind aber 2 von Steuergeldern gebührenfinanzierte Kanäle, die offensichtliches Shaming an der mehrheitlich “weißen” Bevölkerung in Deutschland betreiben.

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Was haben denn jetzt die Hobbits damit zu tun? :kappa:

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Solche „lustigen“ Sprüche tragen nicht wirklich zu einer ernsthaften Diskussion bei und verwässern diese nur.

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